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Modelo 100 | Einkommensteuererklärung in Spanien

Das Modelo 100 ist das Formular, mit dem natürliche Personen in Spanien die Einkommensteuererklärung abgeben. Generell sind alle in dem Land ansässigen natürlichen Personen, die nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit sind, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Spanische Steuerbürger müssen die Erklärung jeweils für das gesamte Kalenderjahr und für das Welteinkommen einreichen. Einzige Ausnahme: Im Todesfall wird die Einkommensteuer des Verstorbenen durch den/die Erben für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum des Ablebens erstellt.

Art der Einreichung

Die Einkommensteuer wird elektronisch eingereicht. Das Finanzamt stellt jedem Steuerpflichtigen einen Einkommensteuerentwurf zur Verfügung („borrador“), in dem alle Daten verzeichnet sind, auf welche die Behörde Zugriff hatte, wie z.B. Steuereinbehalte von Geldinstituten auf Kapitalerträge oder die Datenmeldungen von Arbeitgebern. Wenn damit die Erklärung vollständig ist, muss sie nur noch bestätigt werden, oder aber, sofern Daten nicht stimmen, man berichtigt sie. Die Prüfung des „borradors“ ist zu empfehlen, da dieser oft Fehler aufweist.

Einkommensteuerpflicht bei Umzug nach Spanien

Personen, die während des Jahres den Ansässigkeitsstaat wechseln, müssen anhand der Bestimmungen zur steuerlichen Ansässigkeit (u.a. 183-Tage-Regel) ermitteln, in welchem Staat sie im entsprechenden Kalenderjahr unbeschränkt steuerpflichtig sind, d.h. vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Es ist daher normal, z.B. in Spanien für das ganzjährige Welteinkommen besteuert zu werden, obwohl man bereits im August oder September das Land verlassen hat, oder obwohl man erst im März oder April nach Spanien gezogen ist.

Ausnahmen in der Erklärungspflicht

Die Ausnahmen bei der Erklärungspflicht der Einkommensteuer sind in einer sehr umfangreichen und komplexen Gesetzesregelung definiert. Die Erklärungspflicht hängt nicht nur von der Höhe des Einkommens ab, sondern auch von dessen Art und Zusammensetzung. Das bedeutet: Ohne die Einkommensverhältnisse einer Person bis ins letzte Detail zu kennen, gibt es auf die Frage „Erklärungspflicht ja oder nein“ keine zuverlässige Antwort.

Fälligkeit

Die Einreichungsfrist endet am 30. Juni des Folgejahres.

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