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S.L. - S.L.P. oder Autónomo | Findung der optimalen Struktur

In Spanien werden z.B. von Ärzten, Rechtsanwälten oder Notaren die Gesellschaftsform der S.L., das Pendant zur deutschen GmbH, genutzt. Damit wird einerseits ein Haftungsbeschränkung erreicht und andererseits können die Gewinne mit nur 25 % Körperschaftsteuer belastet werden. Wenn diese Berufsgruppen diese Tätigkeit als natürliche Personen ausüben, würde direkt der persönliche Regelsteuersatz auf den Gewinn zur Anwendung kommen, die ab 170 T€ p.a. bei 47,5 % liegt. 

Die Steuerverwaltung hat mit einer Verwaltungsanweisung vom 26.2.2019 klargestellt wie sie die steuerliche Kontrolle in Zusammenhang mit der Zwischenschaltung von Gesellschaften in Prozessen der Rechnungsstellung oder Kanalisierung der Einkünfte natürlicher Personen in Folge der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit kontrolliert. Dadurch werden die Risiken, die sich aus der Inhaberschaft über Gesellschaftsstrukturen privat genutzter Aktiva und Vermögen ergeben, für den Steuerpflichtigen deutlich.

In Folge der gesetzlichen Regelungen muss ein bestimmter Umsatz- und Gewinnteil dann an die natürliche Person (deshalb das P hinter der S.L.) sofort fakturiert werden. Das ist dann ein etwas kompliziertes Verfahren. Ob dann wirklich noch ein Nutzen vorliegt bedarf einer ausführlichen Berechnung.

Entscheidungshilfen zur Findung der optimalen Struktur

Das Gesetz sieht verschiedene Optionen für die Erbringung beruflicher Dienstleistungen vor, so dass die natürliche Person diese entweder in eigenem Namen als natürliche Person erbringen kann oder durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft, für die dieser seine Dienstleistungen erbringt. Beide Formen die Erbringung der beruflichen Dienstleistungen zu organisieren, sind a priori rechtmäßig, unbeeinträchtigt davon, dass die von dem Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte je nach der in jedem Einzelfall gewählten Option versteuert werden müssen, da die Steuerfolgen je nach Option unterschiedlich sind.

Die Tatsache, dass ein Unternehmer die Freiheit hat zu wählen auf welche Art und Weise er seine Dienstleistungen erbringt, kann jedoch auf keinen Fall dazu dienen Praktiken zu verteidigen, durch die in widerrechtlicher Form durch die Nutzung von Gesellschaften, durch die Tätigkeit angeblich durchgeführt wird, die Steuerlast reduziert werden soll, wie beispielsweise die Umgehung der Vornahme von Einbehaltungen, Anwendung des Körperschaftsteuer anstelle der Einkommensteuer oder Anhäufung von Gewinnen.

Durch das oberste Gericht wurde mit den Urteilen (1496/2012; 2402/2015) folgendes festgelegt: „Es ist richtig, dass das Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen durch eine Gesellschaft erlaubt. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist es jedoch nicht erlaubt eine Gesellschaft zu nutzen, um Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, die von einer natürlichen Person ohne Intervention dieser Zweckgesellschaft erbracht wurden, wobei die Gesellschaft ein bloßes Mittel darstellt, um die Dienstleistungen in Rechnung zu stellen, mit dem einzigen Zweck die direkte Besteuerung des Dienstleisters zu reduzieren.“

Bei der Analyse der korrekten Besteuerung dieser Art von Operationen ist die Prüfung der konkreten Umstände jedes Einzelfalles daher besonders wichtig, um folgendes bestimmen zu können:

  • Ob die materiellen und / oder personellen Mittel, mittels der die Dienstleistungen erbracht werden wesentlich durch die natürliche oder  juristische Person determiniert sind.
  • Für den Fall, dass sowohl die natürliche als auch die juristische Person über materielle und personelle Mittel verfügt, mittels der die Dienstleistungen erbracht (oder Operationen durchgeführt) werden können, ob die Intervention der Gesellschaft bei der Durchführung der Operationen real ist oder nur zum Zweck der Steuerersparnis.

Wenn die Gesellschaft nicht über die erforderliche Struktur verfügt, um die berufliche Tätigkeit auszuüben, die sie auszuüben vorgibt, da sie nicht über ausreichende und angemessene personelle und materielle Mittel für die Erbringung dieser Art von Dienstleistungen verfügt, oder sie zwar über diese verfügt, aber an der Durchführung der Operationen nicht tatsächlich beteiligt war, handelt es sich um eine rein formelle Zwischenschaltung einer Gesellschaft bei gewerblichen oder beruflichen Beziehungen, an denen sie nicht im geringsten beteiligt war, insbesondere unter Berücksichtigung des persönlichen Charakters der ausgeübten Tätigkeit.

In einigen dieser Fälle, in denen die materiellen Mittel fehlten oder diese bei der beruflichen Tätigkeit nicht zum Einsatz kamen, bestand die Antwort der Steuerbehörde in der Regulierung aufgrund der in Art. 16 des Abgabengesetzes 58/2003 vom 17. Dezember definierten Figur der Vortäuschung.

In dem Fall, dass festgestellt wird, dass die Gesellschaft über die angemessenen personellen und materiellen Mittel verfügt und diese tatsächlich an der Erbringung der Dienstleistung mitgewirkt hat, konzentriert sich die Analyse der korrekten Besteuerung darauf zu bestimmen, ob diese Leistungen übereinstimmend mit Art. 18 des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November korrekt bewertet wurden. Wenn die Steuerbehörde eine unkorrekte Bewertung feststellt, wird sie eine Regulierung vornehmen und ggf. eine Sanktion in jenen Fällen verhängen, in denen eine widerrechtliche Reduzierung der Steuerlast einer der verbundenen Parteien vorliegt, die sich aus der unkorrekten Bewertung der Operationen ergibt.

In Anlehnung an den vorherigen Absatz werden in Spanien z.B. Ärzte und Rechtsanwälte, die sich in der Gesellschaftsform einer Kapitalgesellschaft organisieren wollen, zwingend in der Rechtsform der S.L.P. (Sociedad Limitada Profesional) geführt. Die umgangssprachliche Übersetzung lautet „Freiberuflergesellschaft“

Um eine für Freiberufler geeignete Rechtsform zu schaffen, wurde die sogenannte „Freiberuflergesellschaft“ (Sociedad Limitada Profesional) durch Gesetz Nr. 2/2007 vom 15.3.2007 (Ley de sociedades profesionales) geschaffen. Für sie kann jedwede Gesellschaftsform gewählt werden (Artikel 1 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007). Auf diese sind die Vorschriften des Gesetzes Nr. 2/2007 und ergänzend die der gewählten Gesellschaftsform anwendbar (Artikel 1 Absatz 3 Gesetz Nr. 2/2007). Häufig wird die Freiberuflergesellschaft in Form einer S.L. betrieben.

Der Gesellschaftsvertrag muss per notarieller Urkunde aufgesetzt werden (Artikel 7 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Die besonderen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag enthält Artikel 7 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007. Die Freiberuflergesellschaft muss sich im Handelsregister (Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007) (vgl. Abschnitt "Register" dieses Länderberichts) und im Register für Freiberuflergesellschaften der jeweiligen berufsständigen Kammer (Artikel 8 Absatz 4 Gesetz Nr. 2/2007) einschreiben.

Die Firma muss einen Hinweis auf den Freiberuflerstatus ("profesional" oder kurz: "p") enthalten (Artikel 6 Absatz 5 Gesetz Nr. 2/2007).

Der Freiberuflergesellschaft können Berufsgesellschafter und Nicht-Berufsgesellschafter angehören. Zu den Berufsgesellschaftern zählen natürliche Personen, die die Anforderungen erfüllen, um die Tätigkeit, deren Ausübung der Gesellschaftszweck ist, auszuüben. Ebenfalls gehören hierzu Freiberuflergesellschaften, die in der entsprechenden berufsständigen Kammer eingetragen sind (Artikel 4 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007).

Allerdings müssen eine Mindestanzahl von Berufsangehörigen in der Gesellschaft vertreten sein: In Freiberuflergesellschaften, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind, muss die Mehrheit des Gesellschaftskapitals und der Stimmrechte bei Berufsgesellschaftern liegen; bei Freiberuflergesellschaften, die nicht als Kapitalgesellschaft organisiert sind, müssen die Mehrheit des Gesellschaftsvermögens und die Mehrheit der Gesellschafter Berufsgesellschafter sein (Artikel 4 Absatz 2 Gesetz Nr. 2/2007).

Die Freiberuflergesellschaft darf ihre Geschäftstätigkeit entsprechend ihres Gesellschaftszwecks allein durch die Freiberufler, die der entsprechenden berufsständigen Kammer angehören, ausüben (Artikel 5 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007). Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet die Freiberuflergesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftskapital. Die Haftung der Gesellschafter hängt von der gewählten Gesellschaftsform ab (Artikel 11 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007).

Steuerlich wird die Gesellschaft wie folgt behandelt: Die SLP stellt Rechnung an die Mandantschaft oder den Patienten. In der Gesellschaft muss abgewogen werden, wie hoch der Umsatz von der eigentlichen Tätigkeit des Berufsträgers abhängig ist. In der Regel wird vom Finanzamt ein Satz von 70 % - 80 % akzeptiert. D.h., dass pro Abrechnungszeitraum dann von dem Berufsträger (Freiberufler) eine Rechnung als Autónomo / Selbstständiger an die S.L.P. gestellt werden muss. Das hat dann folgende Konsequenzen:

  • Buchhaltung und Steuererklärungen müssen mindestens für zwei Gesellschaften (S.L.P. & Autonomo) erstellt werden.
  • Die S.L.P. wird mit 25 % Körperschaftsteuer belastet.
  • Der Autonomo unterliegt sofort dem Regelsteuersatz.
  • U.U. bedarf es zweier Haftpflichtversicherungen.

FAZIT: Die S.L.P kann aufgrund des Unterschiedes bei der Steuerbelastung, trotz höherem Verwaltungsaufwandes, vorteilhaft sein.

In anderen Fällen versuchen die Steuerpflichtigen einen relevanten Teil ihres Vermögens in Gesellschaften, deren Inhaber sie sind, unterzubringen. Der Besitz von Gütern oder Rechten durch eine Gesellschaft seitens des Gesellschafters stellt a priori keinen Sachverhalt dar, der für sich allein der Regulierung unterliegt, sofern sich die Inhaberschaft und die Nutzung dieses Vermögens auf einen entsprechenden Rechtstitel stützt und übereinstimmend mit der tatsächlichen Natur dieser Operationen versteuert wurde. Aufgrund von Erfahrungswerten kann jedoch eine Reihe von Risiken in Zusammenhang mit der Anhäufung von Gewinnen in Gesellschaftsstrukturen aufgezeigt werden, die sich gelegentlich in einer gewissen Vermischung von Vermögen des Gesellschafters und der Gesellschaft darstellt.

Die Bedürfnisse des Gesellschafters werden häufig durch die Nutzung diverser Güter der Gesellschaft befriedigt. Typische Güter sind z.B. Immobilien (als Haupt- oder Zweitwohnsitz) und Transportmittel (Autos, Yachten, Flugzeuge etc.). Werden diese Güter ohne einen entsprechenden Mietvertrag oder Vertrag zur Gebrauchsüberlassung genutzt handelt es sich um eine „verdeckte Gewinnausschüttung. In die gleiche Kategorie der Beurteilung gehören bestimmte Kosten die mit den genannten Gütern in Zusammenhang stehen (Instandhaltung und Reparaturen) sowie weitere Aufwendungen des Gesellschafters (Urlaubsreisen, Luxusartikel, Vergütung von Hausangestellten, Verpflegung etc.).

In beiden Fällen handelt es sich um ein Vorgehen, das gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt und vermieden werden sollte und das darüber hinaus für gewöhnlich dadurch gekennzeichnet wird, dass die natürliche Person selbst keine Art von Einkommen verzeichnet obgleich die Kosten für private Aspekte ihres Lebens von der Gesellschaft getragen werden. In der Gesellschaft hingegen ist die einzige Form, in der diese Posten normalerweise erfasst werden, der Abzug der Kosten und ggf. der Abzug der bei Erwerb von Gütern und Dienstleistungen gezahlten Vorsteuer, die niemals hätten in Abzug gebracht werden können, wenn der direkte Empfänger eine Privatperson außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen wäre.

In anderen Fällen stützt sich die Nutzung eines Gutes der Gesellschaft durch den Gesellschafter (für gewöhnlich ein Haus, ein Auto, ein Schiff oder ein Flugzeug) rechtlich auf das Vorliegen eines Miet- oder Nutzungsvertrages. Um mögliche Steuerrisiken einzugrenzen, ist in diesen Fällen die Analyse der ausgestellten Verträge entscheidend, um festzustellen, ob die Bewertung der Überlassung gemäß Art. 18 des Körperschaftsteuergesetzes korrekt ist.

Besondere Erwähnung finden an dieser Stelle schwerwiegendere Vorgehen, bei denen Mietverträge zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft vorgespielt werden, die bei Gelegenheit sogar absichtlich von der Erbringung von dem Hotelgewerbe eigenen Dienstleistungen begleitet werden, um auf diese Weise den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen, was in bestimmten Fällen dazu führte, dass diese als vorgetäuschte Verträge eingestuft wurden. Oder andere, bei denen zusammen mit anderen im ersten Teil dieses Dokumentes aufgezeigten Risiken versucht wird die Erträge der zwischengeschalteten Gesellschaft mit Aufwendungen wie den vorgenannten zu verrechnen, die in keiner Weise der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen unterliegen und die vielmehr Kosten oder Investitionen aus dessen Privatbereich entsprechen.

Alle genannten Vorgänge bzw. Verhaltensweisen können Steuerrisiken beinhalten, die eine Regulierung in der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer und der Vermögenssteuer zur Folge haben. Die spanische Finanzverwaltung hat damit eine Anweisung gegeben wie sie diese Vorgänge beurteilt. Aus deutscher Sicht kann man sagen: Es sind neue Grundzüge bei der Behandlung der „verdeckten Gewinnausschüttung“ formuliert worden.  

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