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S.L. | Kapitalgesellschaft in Spanien | Auflösung der Gesellschaft

Gemäß Art. 363 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes („LSC“) 1/2010 muss eine Kapitalgesellschaft aufgelöst werden, wenn einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:

  • Bei Unterbrechung der Tätigkeit oder der Tätigkeiten, die dem Gesellschaftszweck zugrunde liegen. Insbesondere wird vom Eintreten des Auflösungsgrundes ausgegangen, wenn es eine Ausfallzeit von über einem Jahr gegeben hat. 
  • Die Firmentätigkeit, die den Gesellschaftszweck begründet, gilt als beendet.
  • Es ist nachweislich unmöglich, den Gesellschaftszweck zu erreichen.
  • Die Gesellschaftsorgane stehen still, so dass das Funktionieren der Gesellschaft nicht gewährleistet ist.
  • Es werden Verluste verbucht, die das Nettovermögen auf einen Wert reduzieren,  der weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals beträgt, es sei denn, dieses wird entsprechend erhöht oder reduziert, und unter der Voraussetzung, dass keine Insolvenzanmeldung vorgenommen werden muss.
  • Das Gesellschaftskapital wird heruntergesetzt, sodass der gesetzliche Mindestbetrag unterschritten wird, ohne dass dies in Folge einer Gesetzeseinhaltung geschieht.
  • Der Nominalwert der stillen Beteiligungen (Gesellschaftsanteile oder Aktien) übersteigt die Hälfte des einbezahlten Kapitals und der Anteil wird nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren wiederhergestellt.
  • Bei Eintreten sonstiger Gründe, die in den Statuten festgehalten sind.

Auflösung eine S.L. - Verpflichtungen, Haftung und Lösungen

Art. 365.1 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes sieht vor, dass “die Geschäftsführer innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Hauptversammlung einberufen müssen,damit die Gesellschaft den Beschluss über die Auflösung unterschreibt, oder, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig sein sollte, die Schritte zur Insolvenzanmeldung einleitet."

Demnach müssen die Geschäftsführer der Gesellschaft innerhalb der zweimonatigen Frist nach Bekanntwerden des Auflösungsgrunds eine Gesellschafterversammlung einberufen. Bei der zweimonatigen Frist kann man von den folgenden Anfangsdaten ausgehen:

  • Entweder ab dem Zeitpunkt, zu dem die verbuchten Verluste erkannt werden;
  • Oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss erstellt werden musste (drei Monate nach buchhalterischem Abschluss des Geschäftsjahres).

In der Gesellschafter-Hauptversammlung, die der Geschäftsführer einer Gesellschaft einberuft, hat ein Gesellschafter folgende Verpflichtungen (Art. 365.2 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes):

  • Entweder für die Auflösung der Gesellschaft stimmen;
  • Oder die Vermögenslage wiederherstellen.

Wenn die Hauptversammlung für die zweite Option stimmt, d. h. die Vermögenslage wieder herzustellen, und damit den Auflösungsgrund aufzuheben, gibt es verschiedene Möglichkeiten um dies zu erreichen:

  • Herabsetzung des Gesellschaftskapitals mit Buchung gegen das Verlustkonto. Es handelt sich um eine Senkung des Gesellschaftskapitals (Verlustausgleich zu Lasten des Gesellschaftskapitals). Es ist zu beachten, dass eventuell vorhandene Rücklagen vor der Kapitalverrechnung aufgebraucht sein müssen.

Die Durchführung der Kapitalsenkung unterliegt der Steuer auf gesellschaftsrechtliche Handlungen (sog. „ITP-OS“), aber die Steuerbasis wäre 0.

  • Erhöhung des Gesellschaftskapitals. Diese Handlung müsste notariell beurkundet werden und es müsste eine neue Serie von Gesellschaftsanteilen emittiert werden, die der aktuelle Gesellschafter (oder ein neuer, falls erwünscht) zeichnen müsste. Die Kapitalerhöhung sollte über einen Betrag erfolgen, der ausreichend hoch ist, um den Auflösungsgrund zu beheben.

Die Erhöhung kann durch die Kapitalisierung eines bereits der Gesellschaft von den Gesellschaftern gewährten Darlehens oder durch neues Kapital erfolgen. Die Kapitalerhöhung ist von der Steuer auf gesellschaftsrechtliche Handlungen („ITP-OS“) befreit.

  • Einbringung einer Gesellschaftereinlage (Buchhaltungskonto Nr. 118). Wie auch über den vorhergehenden Punkt erwähnt, sollte diese über einen ausreichend hohen Betrag erfolgen, um den Auflösungsgrund zu beheben. Eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung ist nicht notwendigerweise damit verbunden.

Dieser Vorgang unterliegt der Steuer auf gesellschaftsrechtliche Handlungen („ITP-OS“), ist aber befreit.

  • Sog. „Operation Akkordeon“ - Gleichzeitige Kapitalherabsetzung und -erhöhung. Das Gesellschaftskapital wird zwecks Verlustausgleichs reduziert und gleichzeitig erfolgt eine Kapitalerhöhung. Der Vorgang der Kapitalsenkung unterliegt der Steuer auf gesellschaftsrechtliche Handlungen („ITP-OS“), aber die Steuerbasis wäre 0. Die Kapitalerhöhung ist von der Steuer auf gesellschaftsrechtliche Handlungen („ITP-OS“) befreit.
  • Erlangung eines vom Gesellschafter gewährten Beteiligungsdarlehens durch die Gesellschaft. Obwohl diese Darlehen in der Unternehmensbilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, sind sie bei der Berechnung der Unternehmenssolvenz Teil des Eigenkapitals.

Artikel 366 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes („LSC“) besagt, dass die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft haften, wenn:

  • sie die oben erwähnte Hauptversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten einberufen oder
  • wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem für die Hauptversammlung vorgesehenen Termin die Auflösung der Gesellschaft gerichtlich beantragen, wenn die Hauptversammlung nicht stattgefunden hat, oder nach dem Datum der Hauptversammlung, wenn der Beschluss gegen die Auflösung ausgefallen ist. Mit anderen Worten, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, die den Auflösungsgrund behebt.

Königliches Gesetzesdekret 8/2020 (spanisches Recht)– Aufhebung der Frist zur Einberufung der Hauptversammlung - COVID-19

Zu beachten ist, dass gemäß Gesetzesdekret 8/2020 vom 17. März, zeitweilig die zweimonatige Frist aufgehoben wurde, welche die Geschäftsführer bisher hatten, um die Hauptversammlung einzuberufen im Fall dass für eine Gesellschaft Auflösungsgrund besteht (Art. 40.10); außerdem haften die Geschäftsführer nicht für die Schulden der Gesellschaft, die während des Alarmzustandes zustande gekommen sind (Art. 40.12).

Königliches Gesetzesdekret 16/2020

Nach Erläuterung der allgemeinen Regelungen zum Auflösungsgrund ist zu beachten, dass der Ministerrat am 28. April 2020 das Königliche Gesetzesdekret 16/2020 verabschiedet hat. Darin wurde eine Reihe von Maßnahmen genehmigt, die sich auf Auflösungsgründe beziehen, die als Folge der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise entstanden sind.

Konkret wird über Artikel 18 darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung des Auflösungsgrundes gemäß Artikel 363.1.e) des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (das Nettovermögen ist geringer als die Hälfte des Gesellschaftskapitals) die Verluste des Jahres 2020 nicht berücksichtigt werden. Wenn das Ergebnis für das Geschäftsjahr 2021 Verluste aufweist, die einen Auflösungsgrund darstellen, müssen die Geschäftsführer innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss jenes Geschäftsjahres eine Hauptversammlung gemäß Artikel 365 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes („LSC“) einberufen.

Wenn daher in einer Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 ein Auflösungsgrund eintritt, und zwar wegen der aufgelaufenen Verluste der Gesellschaft aus diesem Geschäftsjahr 2020, besteht für diese kein Auflösungsgrund. Sollte die Vorschrift die aktuellen Bestimmungen beibehalten, müssen die Geschäftsführer entsprechend innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres 2021, also vor dem 28.02.2022, bewerten, ob die hier beschriebenen Auflösungsgründe eingetreten sind oder nicht.

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