Zum Hauptinhalt springen

Schenkungsteuer in Spanien | Höhe und Besonderheiten

Die Übertragung auf dem Weg einer Schenkung löst zumindest Schenkungsteuer aus, die vom Beschenkten zu entrichten ist. Hat der geschenkte Vermögensgegenstand einen Wertzuwachs erfahren, ist dieser vom Schenker im Moment der Schenkung zu versteuern.

Beispiel: Eine Person erwirbt eine Immobilie im Jahr 1995 in Höhe von 200.000 €, diese ist jedoch heute 1.000.000 € wert. Wenn der Eigentümer diese Immobilie verschenkt, muss er diesen Wertzuwachs in der Einkommensteuer deklarieren und versteuern. Insofern muss die steuerliche Betrachtung eines Schenkungsvorgangs immer auch die mögliche Steuerlast für den Schenker miteinbeziehen.

Wie bei der Erbschaftsteuer haben die spanischen Regionen auch für die Schenkungsteuer weitreichende Gesetzgebungskompetenz. Auf den Balearen gilt eine pauschale Schenkungsteuer von 7% für die Angehörigen der Verwandtschaftsgruppen I und II, also direkte Vorfahren und Nachkommen sowie Ehepartner. Für andere Verwandftschaftsgruppen gilt eine allgemeine Tabelle, bei der auch Multiplikationskoeffizienten je nach Verwandtschaftsgrad und Vorvermögen zur Anwendung kommen.

Ermittlung, Abwicklung und Optimierung der Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer ist binnen eines Monats ab Schenkung zu deklarieren und zu bezahlen. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des geschenkten Gutes. Für die Inanspruchnahme des Vorzugssteuersatzes von pauschal 7 Prozent (Balearen) ist eine notarielle Beurkundung der Schenkung erforderlich. Findet diese Beurkundung in Spanien statt, empfiehlt sich die frühzeitige Einholung der Ausländer-ID-Nummer (NIE) durch alle Beteiligten, die diese noch nicht haben. Erst mit der NIE kann ein Ausländer in Spanien in amtlichen und notariellen Angelegenheiten tätig werden. 

Der Steuerbetrag hängt von zumeist von den folgenden Faktoren ab:

  • dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem oder
  • dem Vorvermögen des Beschenkten und dem Verkehrswert des geschenkten Gutes.
  • Freibeträge sind nicht generell vorgesehen, sondern nur für besondere Fälle, wie z.B.
    • die Übertragung von Firmen oder Vermögenselementen, die zu gewerblichen/unternehmerischen Tätigkeiten genutzt werden. oder
    • Geldschenkungen an Kinder, wenn das Geld zu bestimmten Zwecken eingesetzt wird (z.B. Erwerb der ersten Hauptwohnsitzimmobilie).

An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass auch beim Schenker eine Steuerbelastung entstehen kann, nämlich auf den theoretischen Vermögenszuwachs des geschenkten Gutes. sprich Einkommensteuer.

Für die Optimierung der Schenkungsteuer kann man einige Besonderheiten des Gesetzes nutzen. Für Nichtresidenten, die in Spanien eine Immobilie erwerben, bietet sich die Aufteilung des Eigentums schon beim Erwerb an, unter vorheriger Geldschenkung im Ursprungsland, sofern dort keine oder nur geringe Steuern auf diesen Vorgang anfallen (beachte: hohe Freibeträge in Deutschland). Für diese Erwerbsstrukturen können auch Nießbrauchsrechte eine interessante Option sein.

Da die Schenkungen zum Zweck der Ermittlung des Steuersatzes nicht isoliert betrachtet werden, sondern jeweils über eine Frist von drei Jahren, bietet sich an, das Timing von mehreren Schenkungen an dieser Frist zu orientieren, um eine unnötige Erhöhung des Steuersatzes zu vermeiden. Auf den Balearen ist diese Maßnahme für Angehörige der Verwandtschaftsgruppen I und II nicht nützlich, da für sie ein unveränderlicher Steuersatz von 7 Prozent gilt.

Bei Geldschenkungen ist zu beachten, dass die spanische Steuerbehörde anders als die deutsche ein Bankkonto nicht grundsätzlich als Inlandsvermögen betrachtet. Schenkt ein spanischer Steuerbürger einem Ausländer Geld, so erspart der Schenker durch bloße Überweisung auf sein Auslandskonto dem Beschenkten die spanische Schenkungsteuer, weil sich das Geld damit in Auslandsvermögen verwandelt hat.

Bei der Schenkung von Immobilien können Verbindlichkeiten, die mit der Immobilie übertragen werden, eine Minderung der Steuerlast bewirken. Jedoch ist diese Methode im Einzelfall auf ihre Sinnhaftigkeit zu prüfen, denn anders als bei der Erbschaftsteuer gilt die Übertragung einer Verbindlichkeit bei der Schenkung als Gegenleistung, wird somit einer Zahlung gleichgesetzt und löst Grunderwerbsteuer aus. Diese kann freilich je nach Verwandtschaftsgruppe günstiger sein als die Schenkungsteuer.

Ebenso könnte man bei bestimmten Vermögenswerten wie z.B. Immobilien die Feststellung eines möglichst niedrigen Verkehrswertes anstreben. Damit ist allerdings das Risiko einer Aberkennung des genannten Wertes verbunden. Ebenso könnte sich gesamthaft - also wenn man die Besteuerung der Schenkung und eines künftigen Verkaufs durch den Beschenkten gemeinsam betrachtet - ein Nachteil ergeben.

Die exotischste Optimierungsmethode ist der Nachfolgepakt. In Spanien ist diese Modalität der Übertragung lediglich in einigen spanischen Regionen möglich, darunter auf drei der vier Balearen-Inseln (Mallorca, Ibiza und Formentera). Dabei handelt es sich um einen Vertrag über eine vorweggenommene Erbschaft gemäß foralem (regionalem) Erbrecht. Besteuert wird diese Übertragung wie eine Erbschaft. Darin besteht auch der größte Vorteil: Ein allfälliger Wertzuwachs des geschenkten Gutes ist nicht zu versteuern. Somit ist der Nachfolgepakt (Spanisch: pacto sucesorio) insbesondere für Immobilienübertragungen interessant. Allerdings erfordern zahlreiche rechtliche und steuerliche Fallstricke eine vorherige individuelle Beratung, zumal der Gesetzgeber bereits an Neuerungen arbeitet, um den Charme dieses fiskalischen Schlupflochs zu vermindern. 

Generell gilt für alle Optimierungsmöglichkeiten: Ihre Effizienz und Sinnhaftigkeit ist im Einzelfall zu prüfen und es empfiehlt sich eine ganzheitliche Betrachtung, die nicht nur zukünftige Übertragungen einschließt sondern ggfs. auch die Besteuerung im Ausland.

Unsere Kompetenzzentren

Beratungsanfrage

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Dienstleistungen.
Ein Experte aus dem zuständigen Kompetenzzentrum wird Ihre Anfrage bearbeiten und sich bei Ihnen melden.