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Immobilienbesitz über vermögenshaltende Personengesellschaft - Vermögensteuer

Eine von PlattesGroup initiierte verbindliche Auskunft der spanischen Steuerbehörde hat Klarheit über die vermögensteuerliche Behandlung deutscher Personengesellschaften mit spanischem Immobilieneigentum erbracht. Das Finanzamt vertritt den Standpunkt, dass auch für eine GmbH & Co KG die so genannte 50%-Regel gilt und somit bei Vorherrschen anderer Aktiva keine spanische Vermögensteuer anfällt.

Steuerliche Sicht

Die im Jahr 2011 reaktivierte spanische Vermögensteuer betrifft auch Nichtresidenten, und zwar grundsätzlich für ihr gesamtes in Spanien belegenes Vermögen. Doppelbesteuerungsabkommen schränkten das spanische Besteuerungsrecht ein. So darf von deutschen Steuerbürgern die Vermögensteuer nur auf spanisches Immobilienvermögen erhoben werden. Mit der Änderung des DBA per 2013 erstreckt sich das Besteuerungsrecht jedoch auch auf Immobilien, die über Strukturen gehalten werden. Voraussetzung ist, dass von den Aktiva der Struktur 50 Prozent oder mehr direkt oder indirekt spanische Immobilien repräsentieren (Art. 21 Abs. 4).

In der Umsetzung hat die Vermögensteuer auf indirektes Immobilienvermögen für zahlreiche Fragen und eine gewisse Rechtsunsicherheit gesorgt. So kritisierte die Spanische Steuerberater-Vereinigung AEDAF im Juni 2016 die herrschende Doktrin scharf und urteilte, dass der spanische Staat trotz Änderung des DBA noch immer kein Recht habe, über ausländische Körperschaften gehaltenes Immobilieneigentum deutscher Steuerbürger der Vermögensteuer zu unterwerfen, da das nationale Steuergesetz im Rahmen der beschränkten Vermögensteuerpflicht nur die Besteuerung von Gütern und Rechten vorsehe, die sich in Spanien befinden – dies sei bei Anteilen an solchen Körperschaften eben nicht der Fall.

Die Steuerbehörde sorgte jedoch mit einer Reihe von verbindlichen Auskünften für Klarheit. Weit weniger klar war bisher die Situation bei Immobilieneigentum über eine Personengesellschaft. Laut spanischer Regelung handelt es sich dabei um so genannte „Körperschaften mit direkter Einkommenszuschreibung“ (entidades en régimen de atribución de rentas), die vom Finanzamt normalerweise als fiskalisch transparent gehandelt werden. D.h. sowohl das Einkommen wie auch das Vermögen werden direkt den Teilhabern zugeschrieben.

Daraus leitet sich die Frage ab, ob im Fall einer deutschen Personengesellschaft die „50%-Regel“ gemäß DBA zulässig ist. Bei einer Kapitalgesellschaft fällt ja grundsätzlich keine spanische Vermögensteuer an, wenn den (direkt oder indirekt gehaltenen) spanischen Immobilien andere Positionen gegenüberstehen, die mehr als 50 % der Aktiva ausmachen. Betrachtet wird die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit. Auch findet, sofern eine Vermögensteuerpflicht resultiert, die Ermittlung des anzusetzenden Wertes gemäß Vermögensteuergesetz mittels Bewertung der Gesellschaft anhand der Bilanz statt und nicht mittels Bewertung der Immobilie.

Bei einer direkten Zuschreibung des Einkommens und Vermögens ist diese Methode auf den ersten Blick nicht möglich, da die Aktiva isoliert und nicht im Zusammenhang betrachtet werden. Doch die Steuerbehörde hat klargestellt, dass für eine GmbH & Co KG eine Zwitter-Methode anzuwenden ist:

  1. Die Ermittlung der Vermögensteuerpflicht erfolgt wie bei einer Kapitalgesellschaft. Der „impuesto sobre el patrimonio“ fällt also nur an, sofern spanische Immobilien mindestens 50 % der Aktiva ausmachen (verbindliche Auskunft  V0433-2019).
  2. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedoch erfolgt nicht über die Bilanz, sondern anhand des direkten Werts der Immobilie. Dieser Wert ist nur bei Zuschreibung der Immobilie zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit der bilanzielle Buchwert (verbindliche Auskunft V3874/2016).

Das oben Gesagte bedeutet, dass u.a. für die steueroptimierte Investitionsstruktur einer GmbH & Co KG mit spanischer Betriebsstätte neben Fremdfinanzierung nun eine weitere gesicherte Option besteht, um die Vermögensteuer zu vermeiden.

Die verbindliche Auskunft V0433-2019, die erstmals die Freistellung einer KG von der Vermögensteuer aufgrund der 50 %-Regelung explizit bestätigt, ist sehr knapp formuliert und erklärt nicht, auf welcher Grundlage die Behörde zu dieser Feststellung gelangt. Genau wie in Deutschland sind auch in Spanien verbindliche Auskünfte nur bindend für den explizit angefragt Sachverhalt.

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