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Fallstricke beim Preis von Immobilien | Spanien

Schon die Höhe des Kaufpreises kann zu fatalen Fallstricke in den Jahren nach Erwerb der Immobilie führen. Es ist nämlich nicht unüblich, dass die Parteien als angebliches „Steuersparmodell“ offiziell einen zu niedrigen Preis angeben. Bei einer solchen Vorgehensweise ist stets der Käufer die benachteiligte Partei. Falls der reale Wert der Immobilie im notariellen Kaufvertrag nämlich als zu niedrig angesetzt wird, besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Wert nachschätzt und Steuernachforderungen nebst Strafzahlungen bzgl. der Grunderwerbssteuer geltend macht.

Dazu hat das Finanzamt in Spanien vier Jahre nach Erwerb der Immobilie Zeit. Selbst wenn man als Käufer zu den Glücklichen zählen sollte, bei denen das Finanzamt nicht auf diese Art von Transaktion aufmerksam werden sollte, so hat man spätestens bei Veräußerung der Immobilie – sei es durch Verkauf oder Schenkung – eine höhere Belastung in der Einkommensteuer zu verbuchen. Um dies zu vermeiden, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder man erfragt den anzusetzenden Preis vor dem Immobiliengeschäft beim Finanzamt oder man lässt ein offizielles Wertgutachten von anerkannten Unternehmen anfertigen, das den vereinbarten Kaufpreis bestätigt.

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