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Umsatzsteuerumkehr für Bauträger

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder reverse charge auf englisch ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, nach der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu entrichten hat.

Nach derzeit geltendem Umsatzsteuerrecht muss der Leistende die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Der Leistungsempfänger kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er Unternehmer ist und die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft geht dagegen bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Dies führt zu einer Vereinfachung des Steuerverfahrens für die Finanzbehörden sowie für den Leistenden und dient der Bekämpfung der Steuerverkürzung im Bereich der Umsatzsteuer (Steuerbetrug). Aber auch der Leistungsempfänger hat Vorteile, da er die an den Leistenden gezahlte Umsatzsteuer nicht bis zur Erstattung durch die Finanzverwaltung vorfinanzieren muss.

Umsatzsteuerumkehr in Spanien - Steuerliche und Rechtliche Sicht

Das Thema der Umsatzsteuer muss unserer Meinung nach beschrieben werden, da es  beim Erwerb/ Neubau oder auch um Ausbau/Umbau wichtig ist, ob man 21 % oder 10 % IVA (Umsatzsteuer) zu zahlen hat.

Seit dem 31. Oktober 2012 gilt auch eine Neufassung des Umsatzsteuergesetzes (Ley del IVA, Gesetz 7/2012, Artikel 84), mit der die Umkehr der Umsatzsteuerpflicht (Inversión del Sujeto Pasivo) in Kraft getreten ist. Alle Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer haben diese Vorschriften anzuwenden. Betroffen sind Bauträger, Bauunternehmer und das gesamte Ausbaugewerbe.

Mussten bislang Auftragnehmer und Subunternehmer eines Bauträgers Rechnungen zuzüglich IVA ausstellen und diese Steuer selbst abführen, sind es nunmehr die Nutznießer der erbrachten Leistungen, und zwar nur für die Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten.

Bei einer vermögenshaltenden S.L., bei der ein Haus im Bau ist oder eine Sanierung/Rehabilitación ansteht, ist diese neue Regelung ebenfalls anzuwenden. Insoweit müssen diese Gesellschaften für Zwecke der Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet werden, da sie nunmehr für die Bauunternehmer die IVA abzuführen haben.

Die Umsatzsteuer-Umkehr im Bauwesen wird unter drei Voraussetzungen angewendet:

  • Der Leistungsempfänger muss als Unternehmer oder Selbständiger handeln.
  • Objekt der Leistung müssen Bau oder die Sanierung von Gebäuden, oder die Erschließung von Grundstücken sein.
  • Die Art der Leistung muss Bauausführung (mit oder ohne Material) sein.

Der letztgenannte Punkt schließt eine Reihe von Leistungen aus, zum Beispiel die von Architekten, Ingenieuren sowie verschiedene andere Arbeiten, die nicht direkt in der Errichtung des Gebäudes bestehen, wie zum Beispiel der Gerüstbau oder der Kauf bzw. die Anlieferung von Baumaterial, sofern nicht Teil einer als Bauausführung definierten Gesamtleistung. Was genau im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unter Bauausführung fällt und was nicht, ist in keiner offiziellen Liste festgehalten, sondern geht aus einer Reihe von verbindlichen Auskünften hervor, mit denen die Steuerbehörde ihre Auslegung bekanntgibt. Die Komplexität in der Auslegung und Umsetzung macht die Steuerpflichtigen von Steuerbüros abhängig, wobei selbst bei Profis der Durchblick manchmal zu wünschen übrig lässt.

Im Unterschied zur verminderten Umsatzsteuer, für deren Anwendung nur die Rechnungstellung des Auftragnehmers an den Bauherrn bzw. Bauträger vorgesehen ist, schließt die Regelung der Umsatzsteuer-Umkehr Unterauftragnehmer mit ein. Das bedeutet, dass die gesamte Leistungskette ab dem Bauträger die Umsatzsteuer-Umkehr anwendet.

Damit ein Auftragnehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt, muss der Bauträger eine Bescheinigung ausstellen, die bestätigt, dass das Projekt die Bedingungen erfüllt. Ebenso muss die Rechnung einen entsprechenden Vermerk aufweisen.

Als Endverbraucher erhalten Private die Rechnung mit Umsatzsteuer. Doch für die Auftragsverhältnisse oberhalb des Auftragnehmers gelten zwei alternative Regelungen:

  • Handelt es sich um einen „normalen Handwerker“, der für seinen Auftrag einen Subunternehmer an Bord nimmt, sind die Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
  • Beauftragt der Private jedoch einen Generalunternehmer, der sich um das gesamte Bauprojekt kümmert, ist für die Unterauftragnehmer die Umsatzsteuer-Umkehr anzuwenden.

Viele deutsche bzw. deutschsprachige Bauherren greifen beim Hausbau auf Mallorca gerne auf deutsche Betriebe zurück. Generell gilt, dass für jede Leistung eines ausländischen Unternehmens (EU) ohne Betriebsstätte in Spanien an einen in Spanien ansässigen Unternehmer / Selbständigen die Umsatzsteuer-Umkehr anzuwenden ist, dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Architekt plant ein Gebäude für einen Unternehmer / Selbständigen in Spanien. Rechnung ohne Umsatzsteuer, einzahlen bzw. anmelden (Vorsteuer) muss der Leistungsempfänger in Spanien.

Voraussetzung ist jedoch, dass beide Seiten über die internationale Umsatzsteuernummer verfügen. Bei einer Leistung an einen privaten Bauherrn in Spanien hingegen hat ein deutscher Handwerker Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen, was in der Konsequenz bedeutet, dass er sich in Spanien steuerlich und auch umsatzsteuerlich anmelden und die entsprechenden Erklärungen abgeben muss.

Auch für Sanierungsprojekte gilt die Umsatzsteuer-Umkehr. Der Verkauf des sanierten Gebäudes gilt als Erstübergabe und ist somit umsatzsteuerpflichtig. Als Sanierung („rehabilitación“) gilt eine umfassende, in die Gebäudestruktur eingreifende Maßnahme, die bestimmte Kriterien erfüllen muss. Die wichtigsten:

  • Es muss sich um eine  Immobilie zu Wohnzwecken handeln.
  • Der Wert der Arbeiten muss zumindest 25 Prozent des Erwerbspreises (bis 2 Jahre nach Erwerb) bzw. des Marktwerts zu Beginn der Arbeiten betragen, abzüglich der Kosten für das Grundstück.
  • Mehr als 50 Prozent der Arbeiten müssen der Konsolidierung oder Behandlung von strukturellen Elementen, Fassaden oder Abdeckungen oder aber bestimmten Erweiterungs- oder Verbesserungsmaßnahmen wie z.B. der Einrichtung behindertengerechter Strukturen gelten.

Eine solche Maßnahme wird nach wir vor mit einer verminderten IVA von 10 % belegt.

Im Unterschied zur Sanierung steht die Renovierung, die bei Immobilien in Eigennutzung ebenfalls mit einer verminderten IVA von 10 % belegt ist. Das ist eine Sanierung, Renovierung, Reparatur oder ein Umbau, welche die Kriterien der „Rehabilitación“ nicht erfüllt.

Zudem muss es sich in diesen Fällen um ein Wohnobjekt in Eigennutzung handeln und der Wert des verwendeten Materials weniger als 40 % der Gesamtkosten betragen. Jedoch muss der Leistungsempfänger eine Privatperson sein, was zur Folge hat, dass keine IVA-Umkehr praktiziert wird.

Im Fall der Vermögensgesellschaft wiederum hat das zur Konsequenz, dass der Vorzugssteuersatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Rechnungen auf den Mieter ausgestellt werden. Wichtig: Bei Auftragsvergabe an Subunternehmer ist in diesem Fall der Regelsteuersatz anzuwenden, aktuell 21 %.

Für den typischen Fall einer Vermögensgesellschaft, die ein Haus errichtet, für das später ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll, ist mit der veränderten IVA-Regelung eine neue Situation entstanden. Die Gesellschaft, da sie alle Bedingungen für die Anwendung der Umsatzsteuer-Umkehr erfüllt, wird in der Bauphase zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Da der Projektzweck am Ende die umsatzsteuerbefreite Vermietung als Wohnraum ist und somit die Gesellschaft der Endnutzer der Immobilie ist, muss sie die Umsatzsteuer abführen. Dies auch dann, wenn zum Beispiel im Rahmen einer touristischen Vermietung eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit beabsichtigt ist.

Beispiel: Musste ein deutscher Handwerker, der auf Mallorca eine Leistung im Zuge eines Hausbaus einer Vermögensgesellschaft erbrachte, bislang eine Rechnung mit spanischer IVA ausstellen und diese an das spanische Finanzamt abführen, ist seit dem 31. Oktober 2012 die Vermögensgesellschaft für die Abführung dieser Abgabe verantwortlich. Diese haftet nach der neuen Rechtsprechung dann auch für die Abführung. Die betroffene Immobilie kann in die Haftungsmasse mit aufgenommen werden.

Fazit: Die Vermögensgesellschaft, die ein Bauprojekt zum Zweck der späteren Vermietung betreibt, muss sich beim Finanzamt als IVA-Steuerpflichtiger anmelden und entsprechende Quartalserklärungen einreichen. Mit dieser Erklärung ist die von den genannten Auftragnehmern nicht in den Rechnungen inkludierte IVA nun abzuführen. Das bedeutet auch, dass in der Buchhaltung der Vermögensgesellschaft strikt zwischen allen Leistungen zu unterscheiden ist, bei denen eine Umkehr der Steuerpflicht stattfindet, sowie jenen, wo dies nicht der Fall ist.

Aus Sicht der Liquidität des Bauherrn – hier die Vermögensgesellschaft – ändert sich fast nichts, da die IVA nunmehr nicht mehr an die Auftragnehmer gezahlt werden muss, sondern an das Finanzamt. Sollte eine VG nachträglich den Projektzweck ändern und das Objekt verkaufen, wird die Grunderwerbsteuer (ITP) fällig, was bedeutet, dass die abgeführte IVA verloren ist.

Anders als die Vermögensgesellschaft, bei der IVA, sprich Mehrwertsteuer, quartalsmäßig abzuführen ist, wird der Bauträger behandelt, der die IVA erst abzuführen hat, wenn er diese aus dem Verkauf erhält. Insoweit entsteht für diese Berufsgruppe eine deutliche Liquiditätsentlastung bei der IVA.

Umsatzsteuergesetz Ley 37/1992 modifiziert durch Ley 38/2011 vom 10. Oktober (betr. Artikel 84.1.2 e) und die „Resolución 11“ der Ministerialabteilung Steuern vom Mai 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012, sowie Ley 7/2012 (betr. Artikel 84.1.2 e und f), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012. Verwaltungsanweisungen vom 1. Dezember 2012.

Fragebögen vom Finanzamt Kassel zur umsatzsteuerlichen Registrierung eines spanischen Unternehmens, welches Tätigkeiten in Deutschland ausüben möchte. Eine Version, die man elektronisch ausfüllen kann gibt es natürlich nicht. Wichtig ist, dass man den Grund, warum man eine Registrierung möchte, so präzise wie möglich beschreibt, um Rückfragen zu vermeiden.

Zuständig für in Spanien ansässige Unternehmen ist:

Finanzamt 
Kassel II – Hofgeismar
Postfach 10 12 29
34012 Kassel

Dieses Finanzamt kann man auch per email gut erreichen um den Postlauf zu verkürzen:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ">poststelle@fa-kh.hessen.de

Seit dem 01. Januar 2014 gibt es in Spanien ein VAT Cash Regime (Regimen criterio de caja).

Wer kann sich in dieses Regime anmelden?

In dieses Regime können sich spanische Gesellschaften oder Unternehmer registrieren lassen, wenn der Umsatz vom letzten Jahr weniger als 2Mio € beträgt, oder wenn spanische Gesellschaften oder Unternehmer von demselben Kunden / Mandanten nicht mehr als 100.000 € Bargeld im letzten Jahr erhalten haben. Letzterer Fall ist unter üblichen Umständen sehr unwahrscheinlich.

Wann kann man sich in diesem Regime anmelden?

Man muss sich im Dezember für das folgende Jahr anmelden. Beispiel: Ich will ab 2017 VAT Cash Regime nutzen, dann muss ich im Dezember 2016 mich beim Finanzamt dafür anmelden (mit dem Modelo 036).Es gibt außerdem die Möglichkeit beim Beginn /Anmeldung einer neuen Tätigkeit sich beim FA mit diesem Regime anzumelden. Also wenn man annimmt, dass eine der beiden Bedingungen eintreten wird, kann man sich mit diesem Regime über das Modelo 036 beim FA anmelden.

Wie funktioniert dieses Regime?

Die spanische Gesellschaft oder der Unternehmer muss durch dieses Regime erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen wenn er selber diese erhalten hat. Beispiel: Es wird eine Rechnung erstellt mit dem Datum 01. März 2016. Die Zahlung erfolgt aber erst am 05.04.2016. Durch die Anmeldung in diesem Regime ist der Unternehmer erst verpflichtet diese Umsatzsteuer im 2. Quartal abzuführen, April – Juni.

Sollte es vorkommen, dass eine Rechnung sehr spät bezahlt wird, dann muss der Unternehmer diese bis zum 31.12. des Folgejahres deklarieren. Beispiel: Es wird eine Rechnung mit Datum 01. Dezember 2019 ausgestellt, der Kunde bezahlt die Rechnung aber erst am 01.01.2021. Der Unternehmer ist in diesem Fall verpflichtet diese Umsatzsteuer im 4. Quartal 2019 zu deklarieren (weil die Jahresumsatzsteuererklärung am 31. Dezember 2019) fällig ist. 

Umgedreht verhält es sich auch mit der Vorsteuer. Beispiel: Der Unternehmer ist in diesem Regime registriert und erhält vom Lieferanten eine Rechnung mit Datum 01. Juni 2016. Diese Rechnung zahlt der Unternehmer aber erst mit Datum 01. Juli 2016. Er kann dann diese Vorsteuer auch erst mit dem 3. Quartal 2016 (Juli-September) deklarieren.

Ebenso verhält es sich in dem Fall der sehr verspäteten Zahlung. Wenn der Unternehmer die Rechnung des Lieferanten sehr spät bezahlt, ist er verpflichtet, diese Vorsteuer bis Ende des darauffolgenden Jahres zu deklarieren. Beispiel: Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Datum 01. Dezember 2016 und der Unternehmer, welcher in diesem Regimen registriert ist, zahlt erst am 01. Januar 2018, dann muss er mit dem 4. Quartal 2017 (Oktober-Dezember) 2017 die Vorsteuer deklarieren (auch hier gilt das Datum der Jahresumsatzsteuererklärung 31. Dezember 2017).

Es gibt einige Operationen welche man nicht in dieses Regime anwenden kann. Reverse-charge Operationen, Import Operationen, speziell Regime von Agrikultur, Viehhandel, Fischerei, und weitere spezielle Regimen.

Auf allen Belegen der Gesellschaft oder des Unternehmers muss der Hinweis dieses Regimes aufgeführt sein: „Regimen especial de criterio de caja“.

Fälligkeit der Umsatzsteuer, wenn die vertraglich vereinbarte Miete nicht gezahlt wird:

Art. 75. Uno.7º des Umsatzsteuergesetzes legt fest, dass bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung (d.h. andere als Wohnvermietung) die Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt anfällt, an dem die Miete vertraglich zu zahlen ist, da es sich um erneuerbare oder ständige Verträge handelt. Die Mietverträge sehen i.d.R. eine monatliche Zahlung vor. Folglich muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, unabhängig davon, ob die Miete gezahlt wird oder nicht. Es gilt somit hier nicht die Istversteuerung sondern die Sollversteuerung. 

Art. 80. Cuatro besagt: Wenn die Forderung uneinbringlich ist, kann die Rückerstattung der seinerzeit  abgeführten Umsatzsteuer mittels Änderung der Bemessungsgrundlage beantragt werden. Damit das Finanzamt die Forderung als uneinbringlich anerkennt, müssen jedoch die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Seit dem Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuer (d.h.  muss mehr als ein Jahr ohne entsprechendem Eingang der Mietzahlung verstrichen sein. Liegt der Jahresumsatz unter 6.010.121,04 €, reduziert sich diese Frist auf 6 Monate.
  • Die Uneinbringlichkeit muss auf dem Umsatzsteuerkonto vermerkt werden.
  • Der Mieter muss in der Eigenschaft als Unternehmer oder Freiberufler mieten. Andernfalls muss die Bemessungsgrundlage (d.h. die Miete) mehr als 300 Euro betragen.
  • Die Zahlung der säumigen Miete muss mittels gerichtlicher Geltendmachung oder notarieller Aufforderung eingefordert worden sein.

Die Frist für die Änderung der Bemessungsgrundlage (= Antrag auf Rückerstattung) beträgt drei Monate ab Ablauf des Säumnis-Zeitraums (6 Monate / 1 Jahr).

Ohne besonderen Antrag ist die Erstattung des Vorsteuerguthabens nur einmal im Jahr (31.1.) möglich. Um diesen evtl. Liquiditätsnachteil zu beseitigen besteht die Möglichkeit der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Durch die königliche Verordnung 596/2016 vom 2. Dezember werden zum 1. Juli 2017 bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung in Spanien neue Regeln eingeführt, die bei den Steuerpflichtigen und auch den Beratern zu Umstellungen in der Ablauforganisation führen. Es handelt sich um ein System welches als „REDEME“ „registro de devolución mensual“ benannt wird  

Folgende Steuerpflichtigen können eine monatliche Selbstveranlagung zur Umsatzsteuer vornehmen, das sind:

  • Unternehmen die im Register für monatliche Umsatzsteuer-Erstattungen (REDEME) eingetragen sind (*). Die Eintragung kann der Steuerpflichtige per Antrag bewirken .
  • Unternehmen mit einem Umsatz im Kalenderjahr von mehr als 6 Mio. €
  • Firmengruppen, die der besonderen MWSt.-Regelung unterliegen (z.B. Mutter- und Tochterfirma, die spezielle steuerliche Verpflichtungen haben) 

(*) Durch die Eintragung in das Register (REDEME) erhält man z.B. die Erstattung der Vorsteuer - das ist bei Bauträgern teilweise ein signifikanter Liquiditätsvorteil - in einem Zeitraum von ca. 2 - 4 Monaten nach dem jeweiligen Transaktionsmonat. Bis zur Einführung dies REDEME konnten die teilweise erheblichen Erstattungsbeträge erst zum 31. Januar des Folgejahres beantragt werden. Die Erstattungen wurden dann ca. 5 - 6 Monate nach Antragstellung vorgenommen.

Das Problem der doppelten Umsatzsteuerbelastung entsteht, wenn eine deutsche Vermittlungsagentur ihre Provisionsrechnungen an die deutsche Rechnungsadresse stellt und dabei deutsche Umsatzsteuer berechnet. Diese Vorgangsweise wird von der deutschen Steuerbehörde als korrekt angesehen. Die spanischen Steuerbehörden hingegen stellen sich auf den Standpunkt, dass die Umsatzsteuer in Spanien fällig wird und die Vermittlungsagentur ihre Rechnung mit Umkehr der Umsatzsteuerlast (Reverse Charge) ausstellen muss, was bedeutet, dass der Finca-Eigentümer die fällige Umsatzsteuer direkt an den spanischen Fiskus abführen muss. Die konträren Positionen beider Behörden sind durch Prüfungsfeststellungen bzw. verbindliche Auskünfte gefestigt.

Da europaweit dieselbe Umsatzsteuerrichtlinie gilt, haben wir es mit zwei unter-schiedlichen Interpretationen zu tun, sodass in der beschrieben Konstellation beide Länder für ein und dieselbe Leistung die Umsatzsteuer für sich reklamieren.

Bislang hat die spanische Steuerbehörde flexibel agiert, solange man zumindest in einem der beiden Länder die Zahlung der Umsatzsteuer nachweisen konnte. Jedoch wurde für die Zukunft eine härtere Gangart angekündigt. Das deutsche Finanzamt hat ursprünglich eine andere Position vertreten, dann jedoch die Meinung geändert.

Somit ist leider als gesicherte Erkenntnis anzusehen, dass die Uneinigkeit der deutschen und spanischen Finanzbehörden in dieser Frage zu gravierenden Nachteilen für den Steuerpflichtigen führen kann, zumal bei doppelter Belastung durch Umsatzsteuer weder Anrechnung noch Rückerstattung vorgesehen ist.

Lösungsvorschlag

Wir empfehlen, dem deutschen bzw. ausländischen Vermittler die Adresse der spanischen Adresse als Betriebssitz anzugeben und bei der spanischen Steuerbehörde eine internationale Umsatzsteuer einzuholen (in Spanien: ROI).

Damit ist der ausländische Vermittler gezwungen, eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf die Umsatzsteuer-Umkehr (Reverse Charge) auszustellen. Das bedeutet, dass der Finca-Eigentümer die Umsatzsteuer nicht dem Vermittler bezahlt, sondern direkt an das spanische Finanzamt abführt.

Unter diesen Voraussetzungen erkennt auch das deutsche Finanzamt an, dass die Umsatzsteuer in Spanien anfällt, da es sich hier um einen so genannten B2B-Vorgang nach EU-Richtlinien handelt (Business-to-Business, also ein Geschäftsvorgang zwischen zwei Unternehmern).

Anmerkung dazu: Die Vermietung seiner Immobilie macht den Eigentümer auch dann zum Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer, wenn er eine umsatzsteuerfreie Vermietungsmodalität betreibt. Er wird damit nicht automatisch zum Gewerbetreibenden (in Spanien: Autónomo).

Umsetzung

Nachdem wir die spanische Steuerbehörde auf das Problem hingewiesen haben, ist es mittlerweile möglich, eine internationale Umsatzsteuernummer einzuholen, obwohl man umsatzsteuerfreie Ferienvermietung betreibt. Der regelmäßige Erhalt von Rechnungen mit Reverse Charge verpflichtet zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung (Modelo 303) für jedes Quartal sowie einer informativen Jahreserklärung (Modelo 349) je nach Umsatz des Vorjahres, nämlich bei mehr als 35.000 Euro pro Quartal, ansonsten jährlich.

Hat eine ferienvermietete Immobilie mehr als einen Eigentümer/Betreiber, so müssen diese zuerst eine Gütergemeinschaft (Comunidad de Bienes, kurz CB) gründen und dafür eine eigene Steuernummer einholen. Das ermöglicht eine unkomplizierte Rechnungsstellung des Vermittlers an einen einzigen Leistungsempfänger, ebenso müssen nur für einen Steuerpflichtigen – nämlich die CB – die Erklärungen eingereicht werden.

Die betroffenen Unternehmen müssen anstatt der bis jetzt zeitgleich mit der monatlichen Erklärung einzureichenden Rechnungsbücher für die monatliche Umsatzsteuer / Modelo 340 über das e-Office der staatlichen Steuerverwaltung (AEAT) mittels elektronischer Bereitstellung folgende Registerbücher führen:

Registerbuch über Ausgangsrechnungen

  • Angabe ob es sich um eine korrigierte Rechnung handelt mit Darstellung der geänderten Daten.
  • Beschreibung der Transaktion (Art der berechneten Tätigkeit).
  • Bei einer Ersatzrechnung ein Verweis auf die ersetzten Daten oder Rechnung.
  • Bei steuerfreien Rechnungen der Hinweis auf die jeweilige Rechtsvorschrift.
  • Rechnungsstellung pro Empfänger.
  • Hinweis bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge).
  • Hinweis auf die Abrechnungsperiode der Transaktion.

Registerbuch über Eingangsrechnungen

  • Benennung des eindeutigen „Rechnungsnummernkreises“.
  • Art der Rechnung, u.a. ob es sich um eine vollständige oder vereinfachte Rechnung (Kassenbeleg) handelt.
  • Angabe ob es sich um eine korrigierte Rechnung handelt mit Darstellung der geänderten Daten.
  • Beschreibung der Transaktion (Art der berechneten Tätigkeit).
  • Bei einer Ersatzrechnung ein Verweis auf die ersetzten Daten bzw. Rechnung.
  • Bei steuerfreien Rechnungen der Hinweis auf die jeweilige Rechtsvorschrift.
  • Rechnungsstellung pro Empfänger.
  • Hinweis bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge).
  • Bei Importen: Rechnungsnummer und DUA-Nummer.
  • Hinweis auf die Abrechnungsperiode der Transaktion.

Registerbuch über Investitionsgüter (**)

  • Alle Informationen, die unter „Eingangsrechnungen“ genannt sind.
  • (**) Als Investitionsgüter gelten: physische Gegenstände, Möbel, bewegliche Güter oder Immobilien, die üblicherweise über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr als Arbeitswerkzeug oder Betriebsmittel genutzt werden und deren Wert mehr als 3.005€ beträgt. Beispiele: Fahrzeug, Büro, Garage, Wohnraum für Vermieter, etc.
  • Zu beachten ist: Güter, die von Bauträgern für Ihre Bauprojekte (zum späteren Verkauf) verwendet werden, zählen nicht als Investitionsgüter.

Registerbuch über innergemeinschaftliche Transaktionen

  • Alle Informationen, die unter Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen genannt sind.

Es ist geübte Praxis, dass z.B. bei Unternehmen, die in der Baubranche tätig sind, die Eingangsrechnungen erst verbucht werden, wenn einerseits die Rechnungsprüfung durch den Architekten oder Bauleiter durchgeführt wurde, andererseits Abzüge aus rechtlichen Motiven und evtl. Leistungsdefiziten geklärt sind. Damit ist es nunmehr vorbei! Die Rechnungen müssen seit dem 1. Januar 2018 innerhalb von 4 Tagen  dem Finanzamt vorliegen. Das bedeutet für die betroffenen Unternehmen, dass die Belegorganisation geändert und an die neuen Verhältnisse angepasst werden muss.

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