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Haftungsfragen bei Bauleistungen

Wenn ein Unternehmer einen Auftrag vergibt, geht er das Risiko ein, für bestimmte Schulden haftbar gemacht zu werden. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer.

Folgender Überblick veranschaulicht, für welche Schulden ein Unternehmen haften könnte, in welcher Höhe und wie eine mögliche Haftung vermieden werden kann. Für welche Schulden können Unternehmen in Haftung genommen werden?

  • Steuerschulden
  • Lohnschulden
  • Sozialversicherungsschulden
  • Weitere Haftungstatbestände

Gem. Art. 43 des allgemeinen Steuergesetzes und Art. 42 des Gesetzes über die Arbeitnehmerrechte in Spanien können folgende Auftraggeber haftbar gemacht werden:

Natürliche und juristische Personen, die Aufträge vergeben, die unmittelbar mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für das Verhältnis Auftragnehmer-Unterauftragnehmer (Subunternehmer).

Beispiel 1: Ein Bauträger beauftragt eine Firma mit der Erstellung eines Rohbaus. Die besagte Firma bleibt den Arbeitern Löhne schuldig und wird insolvent. Der Bauträger könnte nun für die ausstehenden Löhne bis zu einem Jahr nach Vertragsende haftbar gemacht werden.

Beispiel 2: Eine Privatperson beauftragt eine Baufirma mit der Errichtung eines Hauses für den persönlichen Gebrauch. Da der Auftraggeber keine unternehmerische Tätigkeit wahrnimmt, entsteht keine Haftung für die Schulden des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber haftet maximal bis zur Höhe der jeweiligen Auftragssumme, die mit dem Auftragnehmer vereinbart ist.

Wie kann der Auftraggeber Haftungsfragen bei Bauleistungen ausschließen?

Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber beim Auftragnehmer Nachweise darüber einholt, dass keine Schulden der oben beschriebenen Kategorien bestehen. Umgekehrt bedeutet das: Versäumt der Auftraggeber die Einholung und Prüfung der besagten Dokumente, können die Behörden unter bestimmten Umständen Zahlungen, die seitens des Auftragnehmers ausstehen, beim Auftraggeber einfordern.

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