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Erbrecht | Erben in Deutschland | Rechtslage

Mit dem Tode eines Menschen kommt es – ob Vermögen vorhanden ist oder nicht – immer zum Erbfall. Werden keine Erben gefunden, so erbt der Staat. Die Erbschaft geht im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über. Dabei gilt das Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs, d.h. die Erbschaft geht ohne weiteres auf den oder die Erben über. Der oder die Erben haben lediglich das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Will man eine Erbschaft also nicht annehmen, muss man sich dagegen durch Ausschlagung aktiv wehren. Tut man das nicht, wird man automatisch Erbe. Es ist wichtig, die aktuelle Rechtslage in Bezug auf Erbfälle und Erbschaftsannahme zu berücksichtigen.

Die wichtigsten Themen zum Erbrecht in Deutschland

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Erbe vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung als Erbe erfährt. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, so beträgt die Frist sechs Monate.

Einzelne Gegenstände (z.B. Immobilien, Kunstgegenstände, Schmuck, Autos usw.) können nur durch sogenannte Vermächtnisse bestimmten Personen zugewendet werden.

Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche Positionen mit allen positiven wie auch negativen Vermögensgegenständen. Auch Schulden werden vererbt. Erben rücken in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein. Unvererblich sind dabei höchstpersönliche Rechtspositionen, z. B. die Mitgliedschaft in einem Verein. Wer Erbe wird, ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Gesetzliche Erben können nur Verwandte des Erblassers, dessen Ehegatte sowie der Staat sein. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet dabei nach Ordnungen, Stämmen und Linien. Dabei sind die Verwandten des Erblassers zunächst gesetzlich in Ordnungen eingeteilt. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, sind die Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen.

  • Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Kindeskinder).
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Erben der fünften und einer ferneren Ordnung sind entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge des Erblassers.

Innerhalb dieser Ordnungen richtet sich die Erbfolge nach Stämmen und Linien. Ab der vierten Ordnung gilt das sogenannte Gradsystem. Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben und die Quote ihres Erbfalls nach Stämmen ermittelt. Jedes Kind bildet einen Stamm. Die Enkelkinder und Urenkel bilden weitere Unterstämme. Innerhalb eines Stammes gilt das Repräsentationsprinzip, wonach der nähere Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge ausschließt. Leben also zum Zeitpunkt des Erbfalls noch sowohl die Kinder als auch Enkelkinder, schließen die Kinder die Enkelkinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Im Übrigen gilt innerhalb eines Stammes das Eintrittsrecht, d.h. an die Stelle der verstorbenen Eltern treten deren Kinder. Die Stämme erben jeweils zu gleichen Teilen. Innerhalb der zweiten oder dritten Ordnung ist zunächst auf die Linien abzustellen, d.h. auf die vom Erblasser aus gesehene Abstammung von den Eltern bzw. Großeltern. Die Verwandten des Vaters gehören zur väterlichen und die der Mutter zur mütterlichen Linie.

Ehegatten haben grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von ¼. Sind keine Erben aufgrund letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag) und auch keine gesetzlich erbenden Verwandten und kein gesetzlich erbender Ehegatte vorhanden, so ist das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnte, gesetzlicher Zwangserbe. Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht oder eine Ausschlagung ist dem Staat nicht möglich. Allerdings haftet er nur mit der Beschränkung auf den Nachlass. Ist der Staat jedoch durch Testament als Erbe eingesetzt, kann auch er das Erbe ausschlagen. Von Bedeutung für die gesetzliche Erbfolge ist außerdem der Güterstand der Ehegatten. Haben die Ehegatten durch einen entsprechenden Ehevertrag nichts anderes vereinbart, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Hierbei wird der gesetzliche Erbteil für den Ehegatten pauschal um ¼ erhöht. Etwas anderes gilt, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag einen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung) oder gar Erb- oder Pflichtteilsverzichte vereinbart haben.

Zusammenfassung

Entscheidend für die gesetzliche Erbfolge ist der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Stirbt ein Ehepartner und hatte er eheliche oder uneheliche Kinder, erben zum einen die Kinder, zum anderen der Ehepartner: Der Ehepartner erhält 50 % und die Kinder erhalten die verbleibenden 50 % zu gleichen Teilen.

Gibt es weder Ehepartner noch Kinder, erben die Eltern des Verstorbenen bzw. deren andere Kinder (Geschwister des Erblassers). Sie sind auch Erben, wenn der Verstorbene verheiratet war, aber keine Kinder hatte. Ohne gültiges Testament kann es dann zu ungewollten Erbengemeinschaften aus Eltern oder Geschwistern und Schwiegertochter oder Schwiegersohn kommen. Eine solche Konstellation lässt sich durch letztwillige Verfügungen vermeiden.

Häufig sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht das vor, was sich die Betroffenen selbst für diese Situation wünschen. Dazu muss man natürlich erst einmal wissen, was die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Wer andere als die nach der gesetzlichen Erbfolge vorgesehenen Personen zu Erben machen möchte, kann dies durch das Errichten eines Testaments – Ehegatten auch durch gemeinschaftliches Testament – oder auch durch den Abschluss eines Erbvertrags mit den als Erben vorgesehenen Personen regeln.

Testamente oder Erbverträge gehen den gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge vor. Eine Ausnahme bildet das Pflichtteilsrecht. Auch bei der Erbfolge nach Testament (und auch Erbvertrag) gilt das Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs und der Gesamtrechtsnachfolge. Einzelne Gegenstände (z. B. Immobilien, Kunstgegenstände, Schmuck, Autos, persönliche Dinge usw.) können nicht einzeln vererbt werden, sondern nur durch sogenannte Vermächtnisse bestimmten Personen zugewendet werden.
Durch ein Vermächtnis erhält der Bedachte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben. Im Gegensatz zum Erben erhält der Vermächtnisnehmer den ihm zugedachten Vermögenswert nicht automatisch, sondern er muss seinen Anspruch gegenüber dem oder den Erben zunächst geltend machen. Setzt der Erbe mehrere Personen zu Erben ein, kann er durch eine Teilungsanordnung bestimmen, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben verteilt werden sollen. Die Teilungsanordnung beeinflusst nicht die Erbquoten. Ist der Wert eines zugewiesenen Gegenstands höher als die Erbquote des bedachten Miterben, hat dieser Erbe eine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben. Mit einer Teilungsanordnung wird also keiner der Miterben wertmäßig bevorzugt.

Eine Teilungsanordnung führt nicht automatisch zu einem Eigentumsübergang auf den bedachten Miterben, sondern begründet einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer entsprechenden Auseinandersetzung zwischen den Miterben. Neben dem Testament ist der Erbvertrag nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt der Vertragspartner beim Erbvertrag grundsätzlich eine gesicherte Position.

Die erbvertragliche Verfügung bindet den Erblasser. Eine dazu widersprüchliche spätere letztwillige Verfügung ist unwirksam. Dagegen bleibt der Erblasser bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit seinem Vermögen grundsätzlich weiterhin „tun und lassen, was er will“. Insbesondere kann er sein Vermögen oder Teile hiervon zu Lebzeiten verschenken, wenn er solche Schenkungen nicht in der Absicht vollzieht, dem Vertragserben Vermögenswerte zu entziehen.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Mit einem gemeinschaftlichen Testament können die Ehegatten erreichen, dass ihre letztwilligen Verfügungen Bindungswirkung haben.

Haben die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen getroffen (das sind Verfügungen, bei denen die Verfügungen des einen nicht ohne die Verfügungen des anderen Ehegatten gelten sollen) und damit eine Bindungswirkung ihres gemeinschaftlichen Testaments herbeigeführt, so können diese gemeinsame letztwilligen Verfügungen zu Lebzeiten nur gemeinsam geändert oder aufgehoben werden. Mit dem Tod eines Ehegatten tritt die endgültige Bindung dieser Verfügungen ein. Der überlebende Ehegatte kann die letztwilligen Verfügungen also nicht mehr abändern. Er kann sich nur noch dadurch von der Bindungswirkung befreien, dass er das ihm aufgrund des Testaments Zugewendete ausschlägt.

Häufig findet sich in gemeinschaftlichen Testamenten sinngemäß folgende Bestimmung: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll der Nachlass an unser Kind fallen.“ Eine solche Formulierung wird häufig als „Berliner Testament“ bezeichnet und ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Sie ist jedoch unklar, lässt zwei Interpretationsmöglichkeiten zu und einen Punkt meist unbewusst unberücksichtigt:

  • Der Längstlebende der Ehegatten ist sogenannter Vorerbe, das Kind ist Nacherbe des erstversterbenden und Vollerbe des längstlebenden Ehegatten. Stirbt dann auch der überlebende Ehegatte, so erwirbt das Kind den Nachlass des zuerst verstorbenen Ehegatten als dessen Nacherbe und den Nachlass des zuletzt verstorbenen Ehegatten als dessen Erbe.
  • Der längstlebende Ehegatte ist Vollerbe. Das Kind ist Schlusserbe, bei dem das gesamte Vermögen einheitlich zunächst auf den längstlebenden Ehegatten und erst bei dessen Tod auf das Kind übergeht. Aus rein erbschaftsteuerlicher Sicht ist eine solche testamentarische Regelung bei entsprechend hohen Vermögenswerten äußerst ungünstig.
  • Die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Erben ist eine Enterbung des gemeinsamen Kindes. Das Kind kann gegenüber dem überlebenden Ehegatten seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch für den ersten Todesfall geltend machen und damit die durch diese Testamentskonstellation oft beabsichtigte wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten ins Wanken bringen (z. B. wenn das Vermögen im Wesentlichen aus der von den Eltern selbstbewohnten Immobilie besteht). Dieser Punkt wird häufig übersehen und führt dann nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zu Streitigkeiten zwischen dem längstlebenden Ehegatten und dem Kind.

Die Errichtung eines Testaments ist an strenge gesetzliche Formvorschriften gebunden. Verstößt man gegen diese Vorschriften, so ist das Testament ungültig. Ein volljähriger Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Das eigenhändige Testament muss in seinem gesamten Wortlaut von Anfang bis Ende eigenhändig und handschriftlich geschrieben und unterzeichnet sein. Außerdem muss es lesbar sein. Es soll Angaben dazu enthalten, wann und wo (Ort und Datum) es verfasst wurde. Die Unterschrift des Erblassers muss sich zwingend unter dem Text am Schluss des Testamentes befinden. Unlesbare oder mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene und lediglich handschriftlich unterzeichnete Testamente sind unwirksam! Spätere Ergänzungen des Testaments sind grundsätzlich möglich, allerdings ist hier darauf achten, dass deutlich wird, dass es sich bei dem ergänzten Text um eine Ergänzung des ursprünglichen Testaments handelt und nunmehr der gesamte Erklärungsinhalt – ursprünglicher Text und die Ergänzung – als letztwillige Verfügung von Todes wegen gelten soll. Etwaige Ergänzungen sind sicherheitshalber gesondert zu unterzeichnen.

Ein privatschriftlich verfasstes Testament sollte an einem sicheren Ort und so aufbewahrt werden, dass es nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird. Am sichersten ist die amtliche Verwahrung des Testaments durch das zuständige Amtsgericht. So wird sichergestellt, dass es nach dem Tod auf jeden Fall gefunden und nicht verfälscht oder unberechtigt vernichtet wird. Der Erblasser kann seinen letzten Willen auch zur Niederschrift eines Notars erklären, der den Willen des Erblassers niederschreibt und ihn dadurch amtlich beurkundet.

Erbverträge (wie auch Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsverträge) sind zu ihrer Wirksamkeit zwingend notariell zu beurkunden!

Besonderheit bei Ehegatten: Eine weitere Besonderheit bei Ehegatten besteht darin, dass das Testament nur von einem Ehegatten eigenhändig und handschriftlich geschrieben zu werden braucht und der andere Ehegatte es nur eigenhändig mitunterzeichnet. Jedoch muss die Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten zeitlich nach der Niederschrift des gemeinschaftlichen Testaments durch den anderen Ehegatten geleistet werden. Die Unterschrift des mitunterzeichnenden Ehegatten darf also nicht vorweg blanko geleistet werden.

Im deutschen Erbrecht herrscht zwar grundsätzlich das Prinzip der Testierfreiheit. Der Erblasser allein bestimmt, wer was von ihm im Falle seines Todes erhalten soll. Er kann durch Testament und Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen treffen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil sichert den nächsten Familienangehörigen (v. a. Abkömmlingen und Ehegatten, nicht aber Geschwistern oder dem nichtehelichen Lebensgefährten) eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt und ist – bis auf ganz seltene Ausnahmen – nicht entziehbar. Seine Höhe besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.

Erblasser wünschen sich regelmäßig u. a. die Aufteilung ihres Nachlasses in ihrem Sinne, den Schutz und Zusammenhalt ihres Vermögens zumindest für die nachfolgende Generation, die Erhaltung des Familienfriedens und die finanzielle Absicherung der Familienmitglieder.

Doch auch bestens formulierte letztwillige Verfügungen können nicht immer Streit unter den Miterben verhindern. Einer solchen Situation kann der Erblasser mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung begegnen. Die Testamentsvollstreckung soll sicherstellen, dass der in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommende Wille des Erblassers umgesetzt wird. Dazu muss der Erblasser ausdrücklich die Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Hat der Erblasser (minderjährige) Kinder, kann er auch Testamentsvollstreckung anordnen, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben.

Der Testamentsvollstecker hat dann das Erbe der Kinder bis zum Erreichen dieses Alters zu verwalten. Diese Verwaltungstestamentsvollstreckung soll sicherstellen, dass die Kinder nicht zu früh über das ererbte Vermögen verfügen und erst eine gewisse persönliche Reife erreichen sollen. Für alle Fälle gilt: Bevor jemand ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag schließt, sollte er vorher genau überlegen, was er möchte, und rechtlich prüfen (lassen), ob die gewählte Formulierung auch wirklich zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Die Ausgestaltung von letztwilligen Verfügungen bedarf stets einer sorgfältigen vorherigen zivilrechtlichen und steuerlichen Prüfung.

Es gibt vielfältige Gründe, sein Vermögen oder bestimmte Vermögensgegenstände bereits zu Lebzeiten an diejenigen zu übertragen, die dieses Vermögenspäter sowieso erben sollen (sogenannte vorweggenommene Erbfolge). Ein häufiger Grund ist bei hohen Vermögenswerten die steuerliche Optimierung der Nachfolgeregelung. Schenkungen und Erbschaften werden erbschaftund schenkungsteuerlich gleich behandelt. Insbesondere gelten die gleichen Freibeträge. Erwerbe durch Schenkung und Erbschaft innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Verschenkt der Erblasser also mehr als zehn Jahre vor seinem Tod einen Teil seines Vermögens an seine späteren Erben, stehen die Freibeträge im Erbfall erneut zur Verfügung.

Der Steuersatz wird für jeden Erwerb außerhalb der Zehnjahresfrist gesondert angewendet und ist damit unter Umständen niedriger, als ginge das gesamte Vermögen auf einmal über. Erblasser bzw. Schenker dürfen jedoch niemals allein die steuerliche Optimierung im Auge haben. Schenkungen lösen auch erb- und sonstige zivilrechtliche Folgen aus, die berücksichtigt werden müssen. Eine gezielte Nachfolgeplanung und damit auch Schenkungen bedürfen sowohl steuerlicher als auch erbrechtlicher Prüfung, bei der Erblasser bzw. Schenker eine Abwägung zwischen steuerlichen Vorteilen und zivilrechtlichen Folgen vornehmen muss:

  • Schenkungen können gegen verbindliche Ehegattentestamente und Erbverträge verstoßen und zu Unwirksamkeit oder Rückforderungsansprüchen im Erbfall führen.
  • Schenkungen können im Falle des Todes innerhalb einer Zehnjahresfrist Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht bedachter Eltern, Kinder und Ehegatten auslösen.
  • Schenkungen beinhalten das Risiko, dass es zu Konflikten des Begünstigten mit anderen nicht bedachten Angehörigen kommt. Schenkungen an Abkömmlinge können bei entsprechender Anordnung des Schenkers nach dessen Tod zu Ausgleichungspflichten unter den Erben führen.
  • Schenkungen, bei denen sich der Schenker das Recht zur Nutzung oder Ertragsziehung (z. B. ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch) am geschenkten Vermögenswert vorbehält, haben steuerliche und zivilrechtliche Folgen.
  • Rückforderungsmöglichkeiten im Falle von Undank oder von Überschuldung des Beschenkten müssen bedacht und geregelt sein.

Hat der Schenker nichts anderes mit dem Beschenkten vereinbart, ist der Gegenstand der Schenkung endgültig weitergegeben. Der Schenker hat keinerlei Anspruch und Verfügungsbefugnis mehr an dem verschenkten Gegenstand, z. B. an einem Grundstück. Dies kann vertraglich verhindert werden, indem sich der Schenker im Schenkungsvertrag an seinem früheren Eigentum eigene Rechte vorbehält. Die gängigsten Möglichkeiten sind der Nießbrauch und bei Wohnimmobilien auch das Wohnrecht. Diese Rechte werden bei der Eigentumsübertragung durch eine Eintragung im Grundbuch gesichert. Das Wohnrecht gibt dem Schenker lediglich das Recht zum Wohnen, oft auch auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt. Der Nießbrauch ist ein weitergehendes Recht. Der Schenker behält sich damit die vollständige wirtschaftliche Nutzung auch weiterhin vor. Er kann das gesamte Objekt selbst bewohnen oder auch vermieten und dabei die Einnahmen für sich selbst nutzen.

Die Unterhaltungspflichten für die gewöhnlichen Unterhaltungskosten bleiben in beiden Fällen grundsätzlich beim Schenker, außerordentliche Unterhaltskosten, die nicht mit dem gebrauchsgemäßen Verschleiß zusammenhängen, beim Beschenkten, es sei denn, der Schenkungsvertrag beinhaltet eine anderslautende Vereinbarung. Wie auch die Ausgestaltung von Testamenten und Erbverträgen bedarf die genaue Ausgestaltung von Schenkungen – v. a. mit vorbehaltenen Rechten – einer sorgfältigen vorherigen zivilrechtlichen und steuerlichen Prüfung. Neben erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen können Schenkungen auch ertragsteuerliche Konsequenzen haben, die es im Vorwege des Abschlusses einer solchen Vereinbarung abzuklären gilt.

  • Keine Einsetzung von Erben: Wenn ein Testament nur die Verteilung bestimmter Vermögenselemente bestimmt, jedoch kein Erbe eingesetzt wird, provoziert dies zumeist rechtliche Streitigkeiten über die Frage, wer in die Rechtsposition des Verstorbenen eintritt.
  • Berliner Testament“: Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben und die Kinder als Schlusserben ein. Dabei wird ein entscheidender Nachteil oft übersehen: Der überlebende Ehepartner kann keine Abänderungen mehr vornehmen.
  • Testamentsvollstrecker: Da junge Menschen mit geerbtem Vermögen nicht immer verantwortungsvoll umgehen, sollte man einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter verwaltet.
  • Einsetzung eines Vor- und Nacherben: Der Vorerbe hat nur einen sehr eingeschränkten Zugriff auf das geerbte Vermögen. Auch steuerlich hält eine solche Konstruktion Fallstricke bereit, die man analysieren sollte, zum Beispiel, wenn es Kinder aus mehreren Ehen gibt.
  • Pflichtteilsansprüche werden „gerne“ vergessen. Sie können dazu, dass das Testament dem oder den Erben die Entschädigung von Verwandten mit solchen Ansprüchen aufbürdet. In diesem Zusammenhang ist auf die EU-Erbrechtsverordnung zu achten, denn sie öffnet die Tür für die Anwendung des Erbrechts des Gastlandes, wobei erhebliche Unterschiede bei Pflichtteilsansprüchen möglich sind.
  • Erbengemeinschaften: Werden mehrere Personen als Schlusserben eingesetzt, birgt das Recht der Erben, die umgehende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, großes Konfliktpotenzial. Die Lösung: Man legt eine Teilungsrangordnung fest.
  • Einzeltestamente bei Ehegatten: Hier ist zu berücksichtigen, dass der Ehepartner ohne Kenntnis des anderen sein Testament abändern kann.
  • Lebenspartner: Das Erbrecht und auch das Erbschaftsteuerrecht sehen eine äußerst ungleiche Behandlung von Ehegatten und nicht verheirateten Lebenspartnern vor, weshalb eine sorgfältige Beratung und Planung für diese Konstellation dringend anzuraten ist.
  • Insolvente Erben / Behinderte Erben: Erbt eine Person, die sich in wirtschaftlicher Schieflage befindet, so geht das geerbte Vermögen schnurstracks zu den Gläubigern. Erbt ein behindertes Kind, das vom Staat finanziell unterstützt wird, kann der Staat auf das Erbe zugreifen. Auf diese Folgen sollte man bei der Nachfolgeplanung achten.
  • Steuerrechtliche Optimierung: Gerade bei der Nachfolgeplanung kann eine intelligente Gestaltung den Erben viel Geld sparen. Das beginnt mit dem Wissen über Freibeträge sowie deren Bedingungen und geht bis hin zu einer vorausschauenden Miteinbeziehung der übernächsten Generation.

Eine Erbschaftsteuer kann in Form einer Erbanfall- oder einer Nachlasssteuer erhoben werden. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht folgt dem System einer Erbanfallsteuer.

Es ist dadurch gekennzeichnet, dass die Besteuerung beim Erben anknüpft. Dadurch können persönliche Beziehungen zwischen Erblasser und Erben bei der Festlegung der Freibeträge und Steuersätze berücksichtigt werden.

Das System einer Nachlasssteuer berücksichtigt demgegenüber in erster Linie das vom Erblasser hinterlassene Vermögen.

Bei einer Erbschaft steht der Nachlass zunächst allen Erben im Ganzen zu. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und der Nachlass entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt. Die Auseinandersetzung der Erbschaft kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Die Erbersatzsteuer ist die steuerliche Heranziehung von Familienstiftungen und -vereinen in Zeitabständen von 30 Jahren. Es wird dabei ein Erbfall simuliert, auch wenn die Stiftung als juristische Person zeitlich unbegrenzt existieren kann.

Der Erbschein dient den Erben dazu, sich als Erben auszuweisen. Nach dem Tod des Erblassers ist für Dritte oft nicht verlässlich erkennbar, wer Erbe geworden ist. Der Erbschein soll hierüber Aufschluss geben. Er ist in Deutschland ein amtliches Zeugnis, das die Erben und – im Falle einer Erbengemeinschaft – den Anteil der Miterben am Nachlass ausweist. Ferner weist er Beschränkungen des Erbrechts aus wie etwa die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Vor- und Nacherbschaft. Die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins besteht nicht, wenn nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes festgelegt ist. Gesetzliche Regelungen gibt es insbesondere für Grundstücke.

Gegenüber dem Grundbuchamt kann der Nachweis, Erbe geworden zu sein, nur durch einen Erbschein erbracht werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser z. B. ein notariell beurkundetes Testament oder einen notariell beurkundeten Erbvertrag errichtet hat. In diesem Fall kann das Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts den Erbschein ersetzen. Hält das Grundbuchamt aber eine solche letztwillige Verfügung für unklar, kann es dennoch die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Vertragliche Regelungen gab es regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit Geldinstituten und Versicherungen, wonach es erforderlich war, das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist das pauschale Verlangen eines Erbscheins aufgrund von AGB unzulässig. Daher ist jetzt auch hier grundsätzlich ein notariell beurkundetes Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss des Nachlassgerichts ausreichend, wenn nicht im Einzelfall Zweifel an der Erbberechtigung bestehen. Schwierigkeiten gab es für den Erben immer dann, wenn der Erblasser Auslandsbezug hatte, z. B. durch eine Immobilie oder Bankvermögen in Spanien. Dann sah sich der mit einem deutschen Erbschein ausgestattete Erbe dem Problem ausgesetzt, dass im Ausland der von einem deutschen Gericht ausgestellteErbschein nicht als Nachweis für die Erbschaft anerkannt wurde. Der Erbe, der über das im Ausland belegene Vermögen verfügen wollte, musste zusätzlich einen Erbnachweis nach dem jeweils geltenden nationalen Recht erbringen.

Diese Schwierigkeiten werden nun durch das sogenannte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) vereinfacht.

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können mittels eines Vertrags mit selbigem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzichtsvertrag bedarf einer notariellen Beurkundung. Die Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge und zugleich auch der Verlust des Pflichtteils (§§ 2346 ff. BGB), Der Ersatzerbe ist insoweit zu unterscheiden vom Nacherben. Im Zweifelsfall ist durch Auslegung zu bestimmen, was der Erblasser anordnen wollte.

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, durch das sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Es wird bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen oder mehrere Dritte, meistens die Kinder, fallen soll. Im Zweifel ist dieser Dritte der so genannte Schlusserbe. 

Im Gegensatz zum Nacherben ist der Schlusserbe nur Erbe des längerlebenden Ehegatten. Im Verhältnis zum erstvererbenden Ehegatten ist er enterbt und kann allenfalls seinen Pflichtteil verlangen.

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