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Arbeitsrecht in Spanien

Neue gesetzliche Vorschriften zum Arbeitsrecht in Spanien. Die aktuelle Regierung hatte kurz vor den Neuwahlen soziale Leistungen, darunter den gesetzlichen Mindestlohn und den Vaterschaftsurlaub, signifikant verbessert. Aufgrund der jüngsten Veröffentlichung des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2019 vom 1. März über dringende Maßnahmen zur Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsplatz sowie des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2019 vom 8. März über dringende Maßnahmen zum sozialen Schutz und die Bekämpfung der Unsicherheit der Arbeitsverhältnisse erhalten Sie nachfolgend eine.

Zusammenfassung der wichtigsten Neuigkeiten

Es wird erneut die Verpflichtung für alle Firmen eingeführt die tägliche Arbeitszeit aller Vollzeit - und Teilzeitarbeitnehmer zu registrieren. Zu diesem Zweck kann die Firma ein beliebiges digitales oder elektronisches Kontrollsystem verwenden oder ein Kontrollregister im Papierformat führen, wobei die konkreten Zeiten des Beginns und der Beendigung der täglichen Arbeitszeit erfasst werden müssen. Die Firma muss die Register für den Zeitraum von 4 Jahren aufbewahren und diese den Angestellten, deren gesetzlichen Vertretern und den Prüfern des Arbeits- und Sozialversicherungsministerium zur Verfügung stellen. Diese Verfügung ist am 13. Mai 2019 in Kraft getreten.

Im Fall des Nichtführens von Arbeitszeitregistern kann eine Sanktion verhängt werden, die sich auf zwischen 600 € und 6.250 € beläuft. Darüber hinaus kann in diesem Fall im Rahmen der Prüfung im Fall von Teilzeitverträgen verlangt werden, diese in Vollzeitverträge umzuwandeln.

Die Freistellung bei Geburt und Betreuung eines Kindes für den Elternteil, der nicht die biologische Mutter ist, wird schrittweise wie folgt verlängert:

  • Seit dem 1. Januar 2021  beträgt die Freistellung 16 Wochen, von denen die ersten sechs Wochen durchgehend unmittelbar nach der Geburt in Anspruch genommen werden müssen.

Die übrigen wöchentlichen Zeiträume können in jedem der vorgenannten Fälle nach dem angegebenen Zeitraum durchgehend oder unterbrochen in den ersten zwölf Lebensmonaten des Neugeborenen in Anspruch genommen werden.
Die Inanspruchnahme der einzelnen wöchentlichen oder der durchgehenden Freistellung muss der Firma mindestens fünfzehn Tage im Voraus mitgeteilt werden.

Von den 16 Wochen Freistellung aufgrund Geburt und Betreuung eines Kindes müssen 6 Wochen durchgehend und in Vollzeit unmittelbar nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Die übrigen wöchentlichen Zeiträume können nach Wunsch der biologischen Mutter durchgehend oder unterbrochen in den ersten zwölf Lebensmonaten des Neugeborenen in Anspruch genommen werden. Diese Freistellung kann ebenfalls vorgezogen und bis zu vier Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in Anspruch genommen werden.

Von den 16 Wochen Freistellung aufgrund Adoption oder Pflegschaft müssen 6 Wochen durchgehend und in Vollzeit unmittelbar nach dem entsprechenden Gerichtsurteil oder behördlichen Beschluss, in dem die Adoption oder Pflegschaft erklärt wird, in Anspruch genommen werden. Die übrigen zehn Wochen können wöchentlich durchgehend oder unterbrochen innerhalb der zwölf auf das Gerichtsurteil oder den behördlichen Beschluss folgenden Monate in Anspruch genommen werden.

Die Inanspruchnahme der wöchentlichen oder ununterbrochenen Freistellung muss der Firma mindestens fünfzehn Tage im Voraus mitgeteilt werden. Die Freistellung dieser zehn Wochen kann nach Absprache mit der Firma und übereinstimmend mit den festgelegten Bestimmungen in Vollzeit oder Teilzeit in Anspruch genommen werden.

Im Fall einer internationalen Adoption kann die Freistellung bereits bis zu vier Wochen vor dem Gerichtsurteil oder dem behördlichen Beschluss in Anspruch genommen werden.

Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine Stunde Abwesenheit von der Arbeit zum Stillen bzw. Füttern des Säuglings, die in zwei Teile aufgeteilt werden kann,  bis dieser neun Monate alt ist. Im Fall von Mehrfachgeburten erhöht sich diese Zeit entsprechend. Dieses Recht kann durch eine Arbeitszeitverkürzung von einer halben Stunde ersetzt oder zu ganzen Arbeitstagen angesammelt werden, zu den in den anwendbaren Tarifverträgen festgelegten Bedingungen oder nach Absprache mit der Firma.

Wenn beide Elternteile das gleiche Recht über den gleichen Zeitraum ausüben, kann die Freistellung bis zum zwölften Lebensmonat des Säuglings verlängert werden, wobei in diesem Fall ab der vorgenannten neun Monate das Gehalt entsprechend gekürzt wird.

Die Kündigung von Arbeitnehmern während der Freistellung aufgrund von Geburt, Adoption, Pflegschaft zum Zweck der Adoption, Stillzeit und nach Wiederaufnahme der Arbeit bei Beendigung der vorgenannten Situationen ist unwirksam sofern kein Grund vorliegt und nicht mindestens zwölf Monate ab der Wiedereingliederung verstrichen sind.

Wenn der Arbeitsvertrag aufgrund von Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts für ungültig erklärt wird, bezieht der Arbeitnehmer die Vergütung entsprechend einer der durchgeführten gleichwertigen Arbeit. Im Fall von schwangeren Arbeitnehmerinnen ab Beginn der Schwangerschaft bis zur Geburt ist die Kündigung durch den Unternehmer in der Probezeit ungültig, es sei denn, es liegen anderweitige nicht mit der Schwangerschaft oder der Mutterschaft in Zusammenhang stehende Gründe vor.

Firmen mit 50 oder mehr Angestellten haben zwingend über einen Gleichstellungsplan für die effektive Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfügen. Bislang betraf dies Firmen mit mehr als 250 Angestellten. Der Inhalt dieses Plans ist in Art. 46.2 des Grundlagengesetzes 3/2007 vom 22. März reguliert. Der Plan muss in dem entsprechenden Register der Gleichstellungspläne eingetragen sein. Die Frist für die Erfüllung dieser Vorschrift beträgt für Firmen mit 151 – 250 Angestellten ein Jahr und drei Jahre für Firmen mit 50 – 150 Angestellten.

Aufgrund der Komplexität der jüngsten Veröffentlichungen werden in diesem Schreiben die relevantesten Regulierungen und / oder Änderungen zusammengefasst. Selbstverständlich kann sich unsere Mandantschaft jederzeit an uns wenden, wenn Sie weitere Information oder Klärung zu den vorgenannten Punkten benötigen.

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