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AfA | Absetzung für Abnutzung | Abschreibung

Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, verursachen dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Vermögensminderung des Steuerpflichtigen. Das erworbene Wirtschaftsgut tritt lediglich an die Stelle des Kassenbestandes oder des Bankguthabens, mit welchem das neue Wirtschaftsgut erworben oder hergestellt wurde. Diese Ersetzung tritt sowohl bei der Erzielung von Gewinneinkünften als auch bei der Erzielung von Überschusseinkünften ein.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter

Handelt es sich bei dem angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut des Anlagevermögens um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so stellt zwar nicht die Anschaffung oder die Herstellung, sehr wohl aber die Abnutzung eine durch die Erzielung von Einkünften veranlasste Vermögensminderung des Steuerpflichtigen dar, da der Abnutzung kein gleichwertiges Äquivalent entgegentritt. Solche Abnutzungen sind dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Fazit

Als Absetzung für Abnutzungen (AfA) – beziehungsweise Abschreibung – bezeichnet man also die Wertminderung von Anlagevermögen. „Abgesetzt“ bzw. "abgeschrieben" werden kann jedes Jahr jener Teil des Wertes des Wirtschaftsguts, der sich bei einer Verteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Auf diesem Weg verringert die Wertminderung die steuerlichen Einkünfte und somit die Einkommensbesteuerung.

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