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Jagd auf Airbnb - Steuerstrafrechtliche Konsequenzen durch spanische Ferienimmobilien?

Vermeintliche Anonymität des Internets stößt auf Effektivität der Steuerbehörden

07. August 2018

Im Mai 2018 erschien in der Wirtschaftswoche ein Artikel mit dem Titel „Jagd auf Airbnb“ in dem ein Auskunftsersuchen der deutschen Finanzbehörden an die irische Steuerbehörde beschrieben wurde. Nach Informationen der WirtschaftsWoche habe das formell zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - initiiert durch den Hamburger Finanzsenat mit Unterstützung des BMF - eine sogenannte Gruppenanfrage an die irische Steuerbehörde gestellt, um so die personenbezogenen Daten von in Deutschland steuerpflichtigen Wohnungsanbietern von Airbnb zu erhalten. Diese Daten sollen nach Erhalt sodann an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet und mit den Steuererklärungen der mitgeteilten Personen abgeglichen werden, um auf diesem Wege nicht deklarierte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zu ermitteln. 

DBA begünstigt langfristig die Steuerdisziplin

Die Sorglosigkeit einzelner Anbieter auf Airbnb, die unbedacht und in der vermeintlichen Anonymität des Internets Wohnraum vermietet haben und dabei ihren steuerlichen Pflichten nicht oder unzureichend nachgekommen sind, kann bald getrübt werden und sogar in tiefe Sorge umschlagen. Es ist davon auszugehen, dass  Airbnb auch Daten über vermietete Häuser/Wohnungen in Spanien liefern wird. Aufgrund des DBA zwischen Spanien und Deutschland müssen auch die spanischen Einkünfte in Deutschland steuerlich erfasst werden. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass mit Airbnb erst der Anfang gemacht wurde. Die Finanzbehörden werden nach und nach entsprechende Anfragen an alle Vermittler von Wohnraum, dazu gehören auch Ferienimmobilien, stellen. Dabei werden auch solche Fälle erfasst werden bei denen die Vermietungseinnahmen im Ausland auf einem Bankkonto gutgeschrieben wurden.

Steuerstrafrechtliche Konsequenzen

Vermieter, die ihre diesbezüglichen Einkünfte steuerlich nicht erklärt haben, können nach Erkennen durch die Finanzverwaltung mit einschneidenden steuerstrafrechtlichen Konsequenzen rechnen. In Deutschland ist in diesen Fällen der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 AO naheliegend, sofern ein Steuerschaden im Raum steht. Moderate Strafsachenstellen leiten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein und bitten um Stellungnahme. Eine Sanktion ist vorprogrammiert. Verteidigung über fehlenden Vorsatz ist angezeigt, aber in den seltensten Fällen erfolgversprechend. 

HINWEIS: In Spanien liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der hinterzogene Steuerbetrag pro Jahr und Steuerart nicht höher als 120 T€ ist. Die Sanktionen können aber bis zu 150 % der zu wenig gezahlten Steuer betragen.

 

Selbstanzeige

Betroffene Vermieter sollten daher die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 AO ernsthaft in Betracht ziehen. Mit der Selbstanzeige, die einen persönlichen Strafaufhebungsgrund darstellt, kann rückwirkend die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung nach § 370 AO beseitigt werden, sodass nach § 371 Abs. 1 Satz 1 AO Straffreiheit bzgl. der begangenen Steuerhinterziehung eintritt. Es besteht also dem Grunde nach die Möglichkeit, durch die (rechtzeitige) Offenlegung der bisher verschwiegenen oder auch nur rechtlich zweifelhaften Vermietungseinkünfte gegenüber den Finanzbehörden das strafrechtliche Risiko eines Steuervergehens auszuräumen.

Wie funktioniert der Informationsaustausch?

Der Ablauf des Informationsaustauschs vollzieht sich wie folgt: Die in Deutschland zuständige Finanzbehörde legt das Ersuchen dem BZSt auf dem Dienstweg mit Übersendungsschreiben vor. Das BZSt leitet das Ersuchen dem anderen Mitgliedstaat zu. Darin kann gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 EUAHiG auch um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersucht werden. Die Antwort der ausländischen Finanzbehörde erfolgt wiederum an das BZSt, welches die Auskünfte auf dem Dienstweg der anfragenden inländischen Finanzbehörde zuleitet. Die irische Finanzbehörde ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EUAHiG gehalten, die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt des Auskunftsersuchens zu übermitteln. Die im Rahmen des EUAHiG an Deutschland übermittelten Informationen können gem. § 19 Abs. 2 EUAHiG sodann sowohl für das Besteuerungsverfahren als auch für ein Steuerstraf- und Bußgeldverfahren verwendet werden.

HINWEIS: Es ist davon auszugehen, dass die in Spanien tätigen Vermittlungsagenturen, über den Informationsaustausch, zu der Herausgabe der angefragten Daten verpflichtet werden.

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