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Neue GoBD ab dem 01.01.2020

Eine elek­tro­nisch-bild­li­che Erfas­sung und Aufbewahrung von Buchungsbelegen ist nun zuläs­sig

12. Dezember 2019
Foto ITCP Zeitschrift

Nach­dem das BMF bereits im Juli 2019 die neu­ge­fass­ten Grund­sätze zur ord­nungs­mä­ß­i­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Büchern, Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form sowie zum Daten­zu­griff (GoBD) auf sei­ner Home­page bereit­s­tellte und nach weni­gen Tagen wie­der zurück­zog, wur­den nun mit Schreiben vom 28.11.2019 die neuen GoBD ver­öf­f­ent­licht. Diese tre­ten mit Wir­kung vom 1.1.2020 an die Stelle der bis­he­ri­gen GoBD laut BMF-Sch­rei­ben vom 14.11.2014 (BStBl. I 2014, S. 1450). Über die Auswirkungen, insbesondere wegen eines Internen Kontrollsystems (IKS), haben wir schon ausführlich in unserer ITCP-Zeitung auf Seite 12 berichtet.

Zur elek­tro­ni­schen Auf­be­wah­rung von Buchungs­be­le­gen, die in Papier­form emp­fan­gen wur­den, führt das BMF ergän­zend aus, dass eine elek­tro­nisch bild­li­che Erfas­sung, z. B. durch Scan­nen oder Foto­gra­fie­ren, zuläs­sig ist. Dies kann mit ver­schie­de­nen Gerä­ten, z. B. Smart­pho­nes, Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rä­ten oder Scan-Stra­ßen und ist etwa auch wäh­rend einer Dien­st­reise im Aus­land zuläs­sig.

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