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Erbschaftsteuer: Deutsche Finanzamt-Bewertung zählt nicht

Die Bewertung ist ausschließlich nach den im spanischen Steuergesetz vorgesehenen Methoden vorzunehmen

20. Dezember 2019

In einer verbindlichen Auskunft stellt die spanische Steuerbehörde klar, dass die vom deutschen Finanzamt vorgenommene Bewertung einer Immobilie zu Zwecken der Erbschaftsteuer in Spanien keine Aussagekraft hat. Für die Erbschaftsteuer in Spanien ist die Bewertung ausschließlich nach den im spanischen Steuergesetz vorgesehenen Methoden vorzunehmen.

Sachverhalt

Anlass der Auskunft war der Fall eines in Spanien ansässigen Erben einer deutschen Immobilie. Der Steuerpflichtige hatte zuerst einen niedrigeren Verkehrswert als in Deutschland angesetzt, wahrscheinlich, um spanische Erbschaftsteuer zu sparen. Danach dürfte dem Erben aufgefallen sein, dass bei einem Verkauf die Gewinnsteuer schwerer ins Gewicht fallen würde als die Erbschaftsteuer. Daher fragte er bei Hacienda an, ob er nachträglich den in Deutschland deklarierten Wert mit dem Argument heranziehen könne, dieser sei von amtlicher Seite festgelegt worden. Daneben würde er eine berichtigende Erbschaftsteuererklärung einreichen, um die Situation zu bereinigen. Aufgrund der Verjährung wäre diese Maßnahme kostenfrei gewesen.
 

Fazit

Doch das fiskalische Eigentor ließ sich nicht rückgängig machen, zumindest nicht mit diesem Argument. In ihrer Auskunft weist die spanische Steuerbehörde darauf hin, dass lediglich die im Allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria) vorgesehenen Bewertungsmethoden anerkannt werden. Die Übernahme eines von einer ausländischen Steuerbehörde festgestellten Wertes gehöre nicht dazu. Der Grund: Dieser Wert wird von der ausländischen Behörde nach deren eigenen Normen festgestellt, die von den spanischen erheblich abweichen können.
Hätte der Steuerpflichtige von Beginn weg einen höheren Wert angesetzt, wäre das problemlos akzeptiert worden: Artikel 18 des Erbschaftsteuergesetzes legt fest, dass der vom Erben deklarierte Wert anzuerkennen ist, wenn er über dem vom Finanzamt festgestellten Verkehrswert liegt.
Generell zeigt sich an diesem Beispiel, dass kurzfristige Steuervorteile teuer kommen können und vorausschauendes Handeln mit einem Blick auf das Gesamte viel Geld sparen kann. Auf den Balearen bezahlt ein Erbe bis zu 700.000 Euro in der Regel nur 1 Prozent Erbschaftsteuer, auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie jedoch bis zu 23 Prozent. Dabei stellt der Verkehrswert der Immobilie zu Zwecken der Erbschaftsteuer den steuerlichen Anschaffungswert dar, der Wertzuwachs der Immobilie zwischen ursprünglichem Erwerb und Erbfall bleibt steuerfrei.

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