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ERTE | Expediente de Regulación Temporal de Empleo | Kurzarbeit

Was ist ein ERTE?
ERTE (Expediente Temporal de Regulación de Empleo) ist ein Instrument des Arbeitsrechts in Spanien, mit dem Unternehmen einen oder mehrere Arbeitsverträge für eine bestimmte Zeitspanne aussetzen können. Mit anderen Worten, damit sie das Arbeitsverhältnis ihrer Mitarbeiter für eine gewisse Zeit beenden und von der Zahlung der Beiträge befreit werden kann. Ein ERTE kann auch als Kurzarbeit umgesetzt werden.

Somit sind die von einem ERTE betroffenen Personen weiterhin mit dem Unternehmen verbunden, aber im Allgemeinen werden sie nicht bezahlt, haben keinen Anspruch auf Lohnzuschlag oder Urlaub während der Zeit, in der sie ihren Arbeitsplatz nicht haben. Der Arbeitnehmer erhält in der Zeit Arbeitslosengeld. 

Gründe für ein ERTE
ERTE ist in Artikel 47 des Arbeitnehmerstatutsgesetzes unter der Nomenklatur "Aussetzung des Vertrags oder Verkürzung des Arbeitstages aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt" vorgesehen. Durch dieses Gesetzesdokument wird festgelegt, dass diejenigen, die von einem Verfahren für vorübergehende Entlassungen betroffen sind, im Gegensatz zu denjenigen, die von einem Entlassungsverfahren, einem sogenannten ERE oder Expediente de Regulación de Empleo, oder einer Massenentlassung betroffen sind, keine Entschädigung erhalten.

Anträge müssen begründet werden
Darüber hinaus können Unternehmen nur dann davon profitieren, wenn sie über die erforderlichen Unterlagen verfügen, die belegen, dass eine solche vorübergehende Maßnahme "zur Überwindung einer Situation vorübergehender Art der Unternehmenstätigkeit notwendig ist".

Corona-ERTE 2020 und 2021

Direkt betroffene Unternehmen

Als direkt betroffene Unternehmen gelten diejenigen, denen die Aktivität durch die Erklärung des Alarmzustands vom 14.3. verboten wurde. Dazu gehören Restaurants genauso wie der Einzelhandel, der nicht den Grundbedarf abdeckt, sowie Freizeiteinrichtungen. Diese können ihre Mitarbeiter zeitweise freisetzen oder Kurzarbeit anordnen. Dafür muss beim Arbeitsministerium eine so genannte ERTE (Expediente de regulación temporal de empleo) beantragt werden. Voraussetzung ist auch, dass das Unternehmen keine Schulden bei der Sozialversicherung hat.

Die direkt betroffenen Unternehmen können eine ERTE wegen höherer Gewalt (por fuerza mayor) beantragen. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 14 Tagen dauern, da die Arbeitsämter gerade unter einer Flut von Anträgen leiden. ERTEs wegen höherer Gewalt werden rückwirkend ab dem Tag der Ausrufung des Alarmzustandes geltend gemacht. Man geht davon aus, dass alle Anträge von direkt betroffenen Unternehmen angenommen werden.

70 Prozent des Bruttolohns

Der Arbeitnehmer erhält während der Freistellung Arbeitslosengeld, unabhängig davon, ob er lange genug eingezahlt hat. Er bezieht 70 Prozent seines Bruttogehalts, bei einer Deckelung von 1.098 Euro, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von 6,35 Prozent. Bemessungsgrundlage sind die letzten sechs sozialversichungspflichtigen Monate. Die Lohnsteuer auf diesen Betrag freiwillig vorausgezahlt oder bei der Einkommensteuererklärung nachgereicht werden. Die Dauer der ERTE wird zudem nicht von der Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung abgezogen. Beispielrechungen für eine komplette und eine teilweise Freistellung finden Sie hier.

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern müssen während der Dauer der ERTE keine Sozialversicherungsbeiträge für die freigestellten Mitarbeiter leisten. Größere Unternehmen zahlen 25 Prozent der Beiträge weiter.

Verpflichtungen nach Ablauf der ERTE

Alle Unternehmen, denen eine ERTE gewährt wird, sind verpflichtet, nach Ablauf der Unterstützung die Anzahl der Mitarbeiter mindestens ein halbes Jahr beizubehalten. Wie genau diese Verpflichtung umgesetzt wird, ist noch nicht geklärt.

Indirekt betroffene Unternehmen

Als indirekt betroffen gelten alle Unternehmen, die sekundär von den Maßnahmen des Alarmzustandes betroffen sind, die sich also etwa wegen Lieferschwierigkeiten oder aus anderen Gründen in ihrer wirtschaftlichen Aktivität eingeschränkt sehen

Diese Firmen haben die Möglichkeit, eine ERTE wegen Produktionseinbußen anzumelden ("por causas economicas y productivas"). Hier ist der Antrag komplizierter. Der Geschäftsleitung muss die Bedingungen der ERTEs mit dem Betriebsrat aushandeln. Ist keiner vorhanden, muss einer gegründet werden. Danach beginnt eine fünftägige Verhandlungsfrist. Da geht es unter anderem darum, welche Arbeitnehmer in welchem Ausmaß betroffen sind. Gibt es eine Einigung, kann der Antrag gestellt werden. Dieser wird innerhalb von 14 Tagen behandelt. 

Im Fall der ERTE wegen Produktionseinbußen wird diese erst ab dem Tag der Annahme des Antrags gerechnet und gilt nicht rückwirkend. Auch muss die Firma weiterhin die Sozialversichungsbeiträge abführen (rund 32 Prozent des Bruttolohns).

ERTE wegen höherer Gewalt

Der Gesetzgeber unterscheidet seit dem 13.5. zwischen zwei verschiedenen Arten höherer Gewalt: die absolute höhere Gewalt und die teilweise höhere Gewalt.

Absolute höhere Gewalt

Die Regelung gilt für alle Firmen, die eine ERTE wegen höherer Gewalt haben und die ihre Tätigkeit noch immer nicht wieder aufnehmen dürfen. Diese ERTES können für die Dauer dieser Ursachen bis spätestens 30. Juni 2020 fortgesetzt werden.

 Die für diese ERTES vorgesehenen Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen werden während der Monate Mai und Juni aufrechterhalten, je nach der Zahl der Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, die das Unternehmen am 29. Februar 2020 bei der Sozialversicherung angemeldet hatte, d.h:

 - In Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten: 100% der Beiträge des Unternehmens. - In Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten: 75 % Befreiung.

Diese Ausnahmeregelungen werden keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer haben. Die Dauer der ERTE wird nicht als Arbeitslosigkeit gerechnet.

Update 1.7.2020

Die Unternehmen, die sich am 30. Juni 2020 immer noch in einer Situation „kompletter“ höherer Gewalt befanden und die ihrer Aktivität weiterhin nicht nachgehen können, behalten während der Monate Juli, August und September eine Befreiungen von den Sozialversicherungsbeiträgen im folgenden Umfang bei:

Firmen mit weniger als 50 Beschäftigten (Stand: 29. Februar 2020)
Arbeitnehmer sind weiterhin zu 100% in ERTE:

·         Juli 2020:                             70% Befreiung des Arbeitgeber SV Beitrags

·         August 2020:                     60% Befreiung des Arbeitgeber SV Beitrags

·         September 2020:            35% Befreiung des Arbeitgeber SV Beitrags

Teilweise höhere Gewalt

Diese Regelung gilt für Unternehmen, die durch die Lockerungsphasen wieder die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit zumindest teilweise wieder durchzuführen. Die Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme und maximal bis zum 30. Juni 2020.

Unternehmen, die sich für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit entscheiden, können ihre Beschäftigten je nach Bedarf gestaffelt oder auf einmal, ganz oder teilweise wiedereingliedern. Selbstverständlich müssen sie jederzeit die erforderlichen Gesundheitsmaßnahmen berücksichtigen, und die Arbeitnehmer müssen den ihnen zuvor zugesandten Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Die genauen Bedingungen für die Wiederaufnahme der Aktivität erfragen Sie bitte bei Ihrem „Servicio de Prevención“.

Es ist unerlässlich, dass die Kurzarbeit abgemeldet wird, bevor der Arbeitnehmer wieder seine Arbeit aufnimmt. Bitte nehmen Sie für die korrekte Abwicklung Kontakt zu Ihrer Gestoría auf.

Von der Zahlung der im Mai und Juni aufgelaufenen betrieblichen Sozialversicherungsbeiträge, die nach der Zahl der Beschäftigten festgelegt werden, sind bei Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern (Stand 29.2.) folgende Reduktionen bei den Sozialversicherungsbeiträgen von Seiten der Arbeitgeber vorgesehen.

Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im jeweiligen Monat wieder aufnehmen:

Mai: 85% Befreiung

Juni: 70% Befreiung

Abreitnehmer, die weiterhin ERTE beziehen:

Mai: 45 % Befreiung

Juni: 30 % Befreiung

Diese Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer.

Update 1.7.2020

Die Unternehmen, die sich am 30. Juni 2020 immer noch in einer Situation „teilweise“ höherer Gewalt befanden und deren Ausübung der Aktivitäten nur eingeschränkt und nicht in vollem Umfang möglich ist, behalten während der Monate Juli, August und September die Befreiung von den SV Beiträgen im folgenden Umfang bei:

Firmen mit weniger als 50 Beschäftigten (Stand: 29. Februar 2020)

·         Anteil zu dem AN in den Dienst zurückgeholt wird:                        60% Befreiung des Arbeitgeber SV

·         Anteil zu dem AN in ERTE bleibt:                                                            35% Befreiung des Arbeitgeber SV

Allgemeine Anmerkungen:

In sämtlichen vorstehend beschriebenen Fällen, wird die Beitragsfreiheit keine Auswirkungen für die Arbeitnehmer haben, und im Zeitraum, in dem diese angewandt werden, werden diese als tatsächliche Beitragsleistung angerechnet. Bis zum 30. September 2020 gilt nun weiterhin, dass eine Mindest-Beschäftigungsdauer nicht Voraussetzung für den Bezug von ERTE ist und der Zeitraum in der die Hilfsleistungen aufgrund der oben genannten außergewöhnlichen Umstände bezogen werden, nicht angerechnet wird. D.h. der Bezug von ERTE hat keinen Einfluss auf die maximale Bezugsdauer.

Wichtig:
Es dürfen bei Bezug von ERTE keine Überstunden und keine Neueinstellungen durchgeführt werden.

Firmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Bei Firmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder mit Sitz in einem Steuerparadies gelten besondere Regeln, was die Ausschüttung von Dividenden angeht. Bitte kontaktieren Sie hierfür Ihre Gestoría.

Ergänzende Informationen

Bei den ERTEs, die aufgrund der Corona-Krise ausgestellt werden, wird ein Maximalbetrag von 1.098 Euro brutto ausgezahlt, unabhängig davon, ob der zeitweise freigestellte Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht.

ERTE bei direkt betroffenen Unternehmen (höhere Gewalt)

  • der Antrag wird rückwirkend zum 14. März genehmigt.
  • Es ist verpflichtend, dass die Zahl der Arbeitsplätze für 6 Monate bestehen bleibt. Die Möglichkeit einen Mitarbeiter nach den normalen Kündigungsgründen zu entlassen, bleibt bestehen. Der freiwerdende Arbeitsplatz muss aber wieder neu besetzt werden. Wenn das nicht erfolgt, muss der Zuschuss vom AG zurückgezahlt werden.
  • Jeder Arbeitnehmer des Unternehmens muss dem Antrag schriftlich zustimmen. Diese Zustimmungen müssen dem Antrag beigefügt werden.
  • Alle notwendigen Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden. Bitte auf Vollständigkeit überprüfen, damit der Antrag auch zeitnah positiv beschieden werden kann.

ERTE bei indirekt betroffenen Unternehmen 

  • Das Verfahren wurde gegenüber des ursprünglichen Decrets vom 14. März vereinfacht. Es muss nicht mehr zwingend ein Betriebsrat gegründet werden. Es ist ausreichend, wenn neben allen notwendigen Unterlagen und einem nachvollziehbaren Bericht auch die Zustimmung aller Arbeitnehmer  beigefügt werden.
  • Die Zuschüsse werden ab Genehmigungsdatum ausgezahlt. Die derzeitige Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage.
  • Das Unternehmen muss die Kosten für die Sozialversicherung tragen, aber die Gehälter, deren Höchstgrenze bei 1.098,00 € liegt, werden vom Arbeitsamt gezahlt.
  • Die Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlende Sozialversicherung ist nicht der Betrag von 1.098,00 €, sondern das durchschnittliche Bruttogehalt der vergangenen 180 Tage.
  • Das Arbeitsamt zahlt das Gehalt des Arbeitnehmers.  

Alternativen

  • Die Vereinbarung über die Genuss von Urlaub im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer.
  • Vereinbarung von Arbeitszeitverkürzungen, ohne eine ERTE zu beantragen, für eine begrenzte Zeit. Reduzierung der Arbeitszeit auf bspw. halbtags – auf freiwilliger Basis. >> Flexible Arbeitszeiten nach Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • In vielen Fällen kann dem Arbeitnehmer durch eine Arbeitszeitverkürzung besser gedient sein, da sein Einkommen höher sein kann, als wenn er sein Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt erhalten würde. Auf diese Weise trägt das Unternehmen die Kosten der Sozialversicherung im Verhältnis zu den gezahlten Löhnen. Diese Vereinbarungen zur Arbeitszeitverkürzung können vor ihrem Auslaufen geändert werden, wenn die Tätigkeit des Unternehmens wieder in den normalen Rhythmus zurückkehrt und eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen besteht.

ERTE bei Immobilienmaklern

Die Lage der Immobilienmakler ist unklar. Die offizielle Liste an Berufsgruppen und Wirtschaftsaktivitäten, die eine ERTE wegen höherer Gewalt beantragen können (und durchgewunken werden dürften), umfasst nicht die Vermittlung von Immobilien (Registernummer 6831in der Liste der Berufsgruppen und Wirtschaftsaktivitäten, CNAE). Dennoch spricht viel dafür, dass Immobilienmakler de facto sich während des Alarmzustandes einem Berufsverbot ausgesetzt sehen.

Zum einen dürfen sie ihre Büros nicht für das Publikum öffnen, da diese im Dekret 463/2020 vom 14. März (das die Maßnahmen des Alarmzustands erklärt) nicht als Ausnahme genannt werden, die einen Grundbedarf abdeckt. Zum anderen ist es durch die strenge Regelungen für die Nutzung der öffentlichen Straßen und Wege faktisch verboten, Besichtigungstermine durchzuführen.

Die unsichere Rechtslage führt dazu, dass Makler zwar eine ERTE wegen höherer Gewalt beantragen können und nach aktuellem Kenntnisstand gute Möglichkeiten auf einen positiven Bescheid haben. Allerdings gibt es keine Garantie dafür. Die Entscheidung darüber kann von Firma zu Firma variieren, sodass jeder Fall gesondert betrachtet werden muss.

Kündigungsschutz

Es gibt aktuell in Spanien einen generellen Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer. Das heißt, es werden keine Entlassungen akzeptiert, die offensichtlich aus Gründen der Corona-Krise getätigt werden. Dieser Schutz gilt für die Zeit des Alarmzustands. Das Verbot der Kündigung von Arbeitsverträgen in direkter Verbindung mit der Coronakrise wird bis zum 30. Juni 2020 aufrechterhalten. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung über sechs Monate nach Ablauf der ERTE gilt hingegen nur in folgenden Fällen:

  • Die Verpflichtung ist auf Unternehmen beschränkt, die ERTES aufgrund höherer Gewalt im Zusammenhang mit COVID-19 in Anspruch genommen haben, sowie auf die von diesen Akten betroffenen Personen.
  • Die sechs Monate, in denen das Unternehmen die Beschäftigung aufrechterhalten muss, werden ab dem Datum der Wiederaufnahme der Tätigkeit gezählt.
  • Diese Verpflichtung gilt nicht als gebrochen, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund einer für angemessen erklärten disziplinarischen Entlassung, eines Rücktritts, des Todes, des Eintritts in den Ruhestand oder der vollständigen oder vollständigen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beendet wird.
  • Bei Zeitverträgen gilt die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht als gebrochen, wenn der Vertrag wegen Ablauf der vereinbarten Zeit oder wegen der Ausführung der Arbeit oder Dienstleistung, die seinen Gegenstand bildet, beendet wird oder wenn die Tätigkeit, die Gegenstand des Vertrags ist, nicht sofort ausgeführt werden kann.
  • Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung wird in Übereinstimmung mit den spezifischen Merkmalen der verschiedenen Wirtschaftsbereiche und den geltenden Vorschriften bewertet, wobei die spezifischen Merkmale der Unternehmen berücksichtigt werden, die eine hohe Saisonabhängigkeit der Beschäftigung aufweisen.
  • Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in Unternehmen, in denen die Gefahr eines Insolvenzverfahrens besteht, gemäß Artikel 5.2 des Gesetzes 22/2003 vom 9. Juli über Insolvenz ist nicht anwendbar.

Wichtig:

Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mindestens alle Beiträge, von denen sie befreit waren, zuzüglich Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherungsvorschriften in vollem Umfang für alle Arbeitnehmer, die in ERTE waren, zurückerstatten. Unter Umständen müssen auch vom Arbeitsamt (SEPE) gezahlten Leistungen komplett zurückerstattet werden.

Update 28.1.2021

Die Regelung, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter sechs Monate nach Ende des ERTE nicht kündigen dürfen, wurde bei der Verlängerung der Kurzarbeiterregelung bis zum 31.5. beibehalten.

Strafen bei Betrugsversuchen

Die große Anzahl an ERTE-Anträge in kurzer Zeit führt dazu, dass viele Anträge erstmal akzeptiert werden und erst später auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Dadurch kann es sein, dass auch Anträge akzeptiert werden, die keine rechtliche Grundlage haben.
Unternehmen, bei denen eine betrügerische Absicht bei den ERTEs festgestellt wird, müssen nicht nur die komplette Unterstützung zurückzahlen. Sie bekommen auch Strafen aufgebrummt. Die Sozialgesetzgebung sieht eine breite Palette von Bußgeldern vor, die je nach Schwere des Verstoßes von 60 Euro für einen geringfügigen Verstoß  bis zu 187.515 Euro für einen sehr schweren Verstoß reichen.

Definition von Betrugsversuch

Der Gesetzgeber hat am 22.4.2020 die Definition der betrügerischen Absicht bei den ERTE-Anträgen neu definiert: "Falsche oder ungenaue Erklärungen abzugeben oder Daten bereitzustellen, zu übermitteln oder aufzuzeichnen, die dazu führen, dass Arbeitnehmer Leistungen erhalten oder missbräuchlich in Anspruch nehmen, sowie Absprachen mit ihren Arbeitnehmern oder anderen Leistungsempfängern zu treffen, um Leistungen zu erhalten, die unangemessen oder höher als die jeweils geltenden sind, oder um sich der Einhaltung der Verpflichtungen zu entziehen, die einer von ihnen in Bezug auf Leistungen hat."

Nach Beendigung des Alarmzustandes werden alle genehmigten Anträge nachträglich überprüft. Hier wird darauf geachtet, ob der Arbeitgeber tatsächlich die angegebenen Umsatzeinbußen hatte und inwiefern die Firma sich an die geltenden Gesetze gehalten hat.

Bei einem Nachweis von schweren Verstößen in Hinsicht auf die ERTE-Anträge wird der Antrag für jeden einzelnen Arbeitgeber als eigener schwerer Verstoß gewertet. Der Arbeitgeber muss die zu Unrecht ausgezahlten Summen zurückzahlen, zuzüglich der entsprechenden Strafe.

Beantragung der ERTE

Unternehmen, die ERTE für ihre Mitarbeiter verlängern oder neu beantragen müssen, brauchen mit der Verlängerung der Kurzarbeiterregelung ab 1.2. keinen formellen Antrag mehr bei der zuständigen Behörde zu stellen. Es reicht stattdessen aus, wenn sie eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Arbeitsamt und an die Arbeitnehmervertreter senden.

Um die Reduzierung der Sozialversicherungsausgaben auf Seiten der Arbeitgeber zu erhalten, ist eine eingenverantwortliche Erklärunggegenüber der Sozialversicherung notwendig.

Kündigungsschutz

Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung wird in der Form beibehalten, in der sie im Königlichen Gesetzesdekret 30/2020 enthalten war, so dass Unternehmen, die die Beihilfe in Anspruch nehmen, ihre Belegschaft für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Ende der Kurzarbeit aufrechterhalten müssen.

Die Grenzen für die Ausschüttung von Dividenden und die steuerliche Transparenz, die Grenzen für Überstunden und die Auslagerung von Tätigkeiten, das Verbot von Kündigungen und die Unterbrechung von Zeitverträgen werden beibehalten.

ERTE-Typen und betroffene Sektoren

Zu den ERTE-Typologien mit Entlastungen bis zum 31. Mai gehören:

  • Ultra-geschütze Sektoren: Für diese Sektoren und ihre Wertschöpfungskette gelten Entlastungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen von 85% für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und 75% für solche mit 50 oder mehr Beschäftigten. Die Entlastungen sind sowohl für suspendierte Arbeitnehmer als auch für solche, die wieder arbeiten, gleich. 
  • Unternehmen, die an der Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund von Beschränkungen durch den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung gehindert werden. Diese Unternehmen erhalten während des Zeitraums der Schließung und maximal bis zum 31. Mai 2021 eine Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge von 100% (bei unter 50 Beschäftigten) bzw. 90% (bei 50 Beschäftigten oder mehr).
  • ERTE wegen Einschränkungen der Aktivität. Unternehmen oder Einrichtungen, deren Tätigkeit teilweise durch die Maßnahmen in Zusammenhang mit der Pandemiebekämpfung verhindert wird, können eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen beantragen, die zwischen Februar bis Mai von 100% progressiv auf 80% gesenkt wird (bei unter 50 Beschäftigten).

 

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