In mehreren aktuellen BFH-Urteilen wurde klargestellt, dass bei der Überlassung von Immobilien die vGA immer über die Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags festzustellen ist (BFH 27.7.16, I R 8/15, BStBl II 17, 214; 27.7.16, I R 12/15, BStBl II 17, 217; 27.7.16, I R 71/15, BFH/ NV 17,60) . Das gilt auch für selbstgenutzte Ferienimmobilien, die in Spanien über eine Sociedad Limitada (S.L. – zu vergleichen mit der deutschen GmbH) gehalten werden. Der vorliegende Beitrag zeigt Strategien auf, mit denen die Rechtsfolgen der vGA in Zukunft vermieden werden können.